Rz. 91

Gem. § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann gem. § 73 Abs. 2 OWiG den Betroffenen auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung vom persönlichen Erscheinen entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist.

Weiterhin ist erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Antrages eine schriftliche Erklärungsvollmacht gem. § 234 StPO schriftlich bei Gericht vorliegt.

 

Rz. 92

Wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen, steht es nicht im Ermessen des Gerichtes, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen von der Hauptverhandlung zu entbinden, sondern das Gericht ist vielmehr verpflichtet, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.[153]

Die unzulässige Ablehnung des Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Verfahrensrüge angehen.[154]

Der Umfang der Beweisaufnahme ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeschränkt, § 77 OWiG.

Es besteht die Möglichkeit bzw. die Gefahr des Übergangs in das Strafverfahren gem. § 81 OWiG. Hier muss der Verteidiger beachten, dass eine Rücknahme des Einspruchs nicht mehr möglich ist, wenn das Gericht einen Hinweis auf die mögliche Ahndung als Straftat gegeben hat.[155]

Ein solcher Hinweis des Gerichtes ist bereits vor der Hauptverhandlung möglich. Eine Beratung des Mandanten dahingehend, dass jederzeit eine Rücknahme des Einspruchs im Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich wäre, ist dann ggf. unzutreffend bzw. mindestens gefährlich.

[153] BayObLG DAR 2002, 133.
[154] OLG Hamm zfs 2006, 710.
[155] OLG Köln DAR 2002, 231.

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