a) Verwarnung

 

Rz. 222

Eine Verwarnung kommt im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe[252] sowie nach dem Punktesystem in Betracht.

[252] Vgl. Bode/Winkler, § 11 Rn 52, Rn 91.

b) Verkehrsunterricht

 

Rz. 223

Nach § 48 StVO kann die Teilnahme am Verkehrsunterricht angeordnet werden, wenn Verkehrsvorschriften nicht beachtet werden.[253] Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, Widerspruch und Anfechtungsklage haben grds. aufschiebende Wirkung.

[253] Hentschel/König/Dauer, StVO § 48 Rn 11 unter Hinw. auf Rspr. und Lit.

c) Aufbauseminar

 

Rz. 224

Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, z.B. bei der Fahrerlaubnis auf Probe gem. § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG:

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist z.B. anzuordnen, wenn

der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG) oder
die Fahrerlaubnisbehörde nach Auswertung des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht annimmt, dass die mangelnde Eignung nicht erwiesen ist (§ 2a Abs. 4 S. 2 StVG).

Zu unterscheiden sind gewöhnliche Aufbauseminare, die von Fahrlehrern durchgeführt werden, § 2b Abs. 2 S. 1 StVG, sowie besondere Aufbauseminare gem. § 2b Abs. 2 S. 2 StVG.

Diese besonderen Aufbauseminare werden für alkoholauffällige Kraftfahrer und für Fahranfänger, die unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen haben, angeordnet und von Diplom-Psychologen durchgeführt.

Der äußere Ablauf und der Inhalt dieser besonderen Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 S. 2 StVG sind in § 36 FeV geregelt.

d) Einschränkungen und Auflagen zur Fahrerlaubnis

 

Rz. 225

Als mögliche Auflagen kommen u.a. in Betracht:[254]

Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO[255]
weitere Teilnahme an einem Aufbauseminar oder Therapiemaßnahmen
Tragen einer Brille zum Ausgleich für mangelndes Sehvermögen
Benutzen eines Hörgerätes
Nichtüberschreiten einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit
[254] Vgl. Bode/Winkler, § 9 Rn 14 ff.
[255] Zur Fahrtenbuchauflage bei einem geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug VGH Braunschweig NZV 2005, 164.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge