a) Verwarnung
Rz. 222
Eine Verwarnung kommt im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe[252] sowie nach dem Punktesystem in Betracht.
b) Verkehrsunterricht
Rz. 223
Nach § 48 StVO kann die Teilnahme am Verkehrsunterricht angeordnet werden, wenn Verkehrsvorschriften nicht beachtet werden.[253] Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, Widerspruch und Anfechtungsklage haben grds. aufschiebende Wirkung.
c) Aufbauseminar
Rz. 224
Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, z.B. bei der Fahrerlaubnis auf Probe gem. § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG:
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist z.B. anzuordnen, wenn
▪ | der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG) oder |
▪ | die Fahrerlaubnisbehörde nach Auswertung des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht annimmt, dass die mangelnde Eignung nicht erwiesen ist (§ 2a Abs. 4 S. 2 StVG). |
Zu unterscheiden sind gewöhnliche Aufbauseminare, die von Fahrlehrern durchgeführt werden, § 2b Abs. 2 S. 1 StVG, sowie besondere Aufbauseminare gem. § 2b Abs. 2 S. 2 StVG.
Diese besonderen Aufbauseminare werden für alkoholauffällige Kraftfahrer und für Fahranfänger, die unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen haben, angeordnet und von Diplom-Psychologen durchgeführt.
Der äußere Ablauf und der Inhalt dieser besonderen Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 S. 2 StVG sind in § 36 FeV geregelt.
d) Einschränkungen und Auflagen zur Fahrerlaubnis
Rz. 225
Als mögliche Auflagen kommen u.a. in Betracht:[254]
▪ | Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO[255] |
▪ | weitere Teilnahme an einem Aufbauseminar oder Therapiemaßnahmen |
▪ | Tragen einer Brille zum Ausgleich für mangelndes Sehvermögen |
▪ | Benutzen eines Hörgerätes |
▪ | Nichtüberschreiten einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit |
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