Rz. 201
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf gem. § 2 Abs. 1 StVG einer entsprechenden Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Gem. § 2 Abs. 2 StVG wird die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse erteilt. Die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis sind ebenfalls in § 2 Abs. 2 StVG geregelt. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 StVG ist erforderlich, dass der Fahrerlaubnisbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Nähere Bestimmungen zu dem Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Inland sind in § 7 FeV geregelt.
Der Fahrerlaubnisbewerber muss gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein.
Rz. 202
Gem. § 2 Abs. 4 StVG ist derjenige Kraftfahrzeugführer geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der
▪ | die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und |
▪ | nicht erheblich und nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.[225] |
Rz. 203
Wenn der Bewerber wegen körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, erteilt die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 2 Abs. 4 StVG die Fahrerlaubnis mit entsprechenden Beschränkungen oder aber unter entsprechenden Auflagen.[226]
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