Rz. 201

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf gem. § 2 Abs. 1 StVG einer entsprechenden Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Gem. § 2 Abs. 2 StVG wird die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse erteilt. Die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis sind ebenfalls in § 2 Abs. 2 StVG geregelt. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 StVG ist erforderlich, dass der Fahrerlaubnisbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Nähere Bestimmungen zu dem Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Inland sind in § 7 FeV geregelt.

Der Fahrerlaubnisbewerber muss gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein.

 

Rz. 202

Gem. § 2 Abs. 4 StVG ist derjenige Kraftfahrzeugführer geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der

die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und
nicht erheblich und nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.[225]
 

Rz. 203

Wenn der Bewerber wegen körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, erteilt die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 2 Abs. 4 StVG die Fahrerlaubnis mit entsprechenden Beschränkungen oder aber unter entsprechenden Auflagen.[226]

[225] Siehe auch Haus, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, S. 43.
[226] Haus, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, S. 43.

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