Rz. 16

 

Achtung

Der Nebenkläger kann nur den Schuld-, nicht aber den Rechtsfolgenausspruch anfechten.

 

Rz. 17

Ein Rechtsmittel steht ihm ohnehin nur hinsichtlich eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes zu, so dass er ein Rechtsmittel dann nicht einlegen kann, wenn der Angeklagte nur wegen eines solchen nicht zum Anschluss berechtigenden Deliktes freigesprochen wurde (§ 400 Abs. 1 StPO). So kann er z.B. nicht ein Rechtsmittel einlegen mit dem Ziel, neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auch noch eine solche wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu erreichen (BGH DAR 2002, 421).

 

Rz. 18

Wegen seines eingeschränkten Anfechtungsrechtes muss er deshalb – abweichend von § 317 StPO – das Ziel der von ihm eingelegten Berufung angeben (OLG Düsseldorf NStZ 1994, 474) bzw. falls er Revision eingelegt hat, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich machen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, d.h., dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (OLG Hamm DAR 2003, 40).

 

Rz. 19

Grundsätzlich hat ein mittelloser Nebenkläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe, zur Durchführung aussichtsloser Rechtsmittel darf ihm aber keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (BGH bei Tolksdorf, DAR 1996, 180).

 

Rz. 20

Gemäß § 379a Abs. 2 StPO ist ihm ein Anwalt auf Kosten der Staatskasse auch dann beizuordnen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, seine Interessen in dem Verfahren alleine sachgerecht wahrzunehmen.

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