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Checkliste

I. Ermächtigungsgrundlage

Ausgehend von einer Ermächtigungsgrundlage, welche die von der Behörde getroffene Maßnahme als Rechtsfolge vorsieht (vgl. § 3 Abs. 1 StVG; § 46 FeV, § 31a StVZO), ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1.

Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde (maßgebend: Spezialregelungen, Regelung i.V.m. jeweiligem Landesorganisationsgesetz):

a) sachliche Zuständigkeit (vgl. z.B. § 73 Abs. 1 FeV i.V.m. Landesrecht)
b) instanzielle Zuständigkeit (vgl. z.B. § 73 Abs. 1 FeV: oberste Landesbehörde, höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde)
c) örtliche Zuständigkeit (vgl. z.B. § 73 Abs. 2 u. 3 FeV)
2.

Form

a) Grundsatz der Formfreiheit (§ 37 Abs. 2 VwVfG)
b) Aber: Spezialregelungen beachten (z.B. § 2 Abs. 1 S. 3 StVG, § 4 Abs. 2 S. 1 FeV: amtliche Bescheinigung Führerschein)
3.

Verfahren

a) grundsätzlich ist das Verwaltungsverfahren nicht förmlich (§ 10 VwVfG)
b) Aber: Spezialregelungen beachten, z.B. §§ 20, 21, 28, 29, 39 VwVfG
4.

Beachte:

a) Heilungsmöglichkeit nach § 45 VwVfG
b) Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern, § 46 VwVfG
c) Umdeutung, § 47 VwVfG
5.

Rechtsbehelfsbelehrung:

a) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nötig.
b) Bei Fehlerhaftigkeit bzw. bei Fehlen: Jahresfrist für Einlegung des Widerspruchs, vgl. § 58 VwGO; beachte auch § 58 Abs. 2 VwGO
6.

Bekanntgabe des VA, §§ 43, 41 VwVfG:

a) Unter Umständen: Landesverwaltungszustellungsgesetz bzw. bei entsprechender Anwendbarkeitserklärung: Bundesverwaltungszustellungsgesetz.
b) Grundsätzlich ist die Behörde in der Wahl der Bekanntgabeform frei. Durch Spezialregelungen kann aber Zustellung vorgeschrieben sein (vgl. z.B. § 73 Abs. 3 VwGO; Regelungen, nach denen die Androhung eines Zwangsmittels zuzustellen ist).

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Ermächtigungsgrundlage: Für belastende Maßnahmen bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. hierzu z.B. § 3 Abs. 1 StVG; § 46 FeV, § 31a StVZO)
2. Untersuchung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: z.B. Erweisen von "Ungeeignetheit" oder "Nichtbefähigung"; diese Begriffe sind als unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum für die Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar.
3.

Überprüfung der Rechtsfolge

a) Gebundene Verwaltung (z.B. sehen § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 u. 4 FeV bei Ungeeignetheit oder fehlender Befähigung zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor; die §§ 13 und 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FeV sehen in den dort beschriebenen Fällen die zwingende Beibringung eines Gutachtens vor)
b)

Ermessensverwaltung mit Entschließungs- und Auswahlermessen; keine Ermessensfehler (vgl. § 40 VwVfG, § 114 S. 1 VwGO), also

  • kein Ermessensmissbrauch,
  • keine Ermessensüberschreitung,
  • kein Ermessensnichtgebrauch.
4.

Weitere Rechtmäßigkeitserfordernisse

a) Wahl des richtigen Adressaten (§ 31a StVZO: Fahrzeughalter)
b) Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG)
c) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (z.B. keine Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn Auflagen oder Beschränkungen möglich sind)
d) Dem Adressaten der Verfügung muss die Befolgung der behördlichen Aufforderung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG; fehlende finanzielle Mittel sind aber kein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit: derjenige, der ein Kfz im Straßenverkehr führen will, hat sich von vornherein den Kosten dieser Verkehrsart zu unterwerfen: z.B. Kosten der TÜV-Untersuchung; MPU-Kosten).

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