Rz. 7

Vor einer Aussperrungsmaßnahme ist ein Beschluss des Arbeitgeberverbandes erforderlich. Dieser besteht in einer eindeutigen Erklärung, die deutlich erkennen lassen muss, dass der Beschl. v. Arbeitgeberverband stammt und welche Arbeitnehmergruppen er treffen soll. Dabei ist vor allem die Unterscheidung zu wahren, ob der Arbeitgeber aussperren, stilllegen oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes treffen will. Zweifel gehen in diesem Fall zulasten des Arbeitgebers (BAG v. 27.6.1995 – 1 AZR 1016/94, AuR 1996, 65; BAG v. 31.10.1995, AuR 1996, 157; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 56 Rn 2, § 57 Rn 2 ff.). Dieser Beschluss ist auch maßgeblich für das Einhalten der Aussperrungsquoten (BAG v. 7.6.1988 – 1 AZR 372/86, DB 1988, 2102; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 53 Rn 18).

 

Rz. 8

Bei den Notdienstarbeiten werden Arbeitgeber in der Weise vorgehen, dass bestimmte Beschäftigte von der Aussperrungsmaßnahme ausgenommen werden und sie entsprechend zu den Notdienstarbeiten eingeteilt werden. Ob und in welchem Umfang von den Gewerkschaften Notdienste bei der Aussperrung mitgestaltet werden müssen, ist str. (ErfK/Linsenmaier, GG, Art. 9 Rn 258; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 56 Rn 17). Es können auch Betriebsratsmitglieder, arbeitsunfähige Arbeitnehmer, schwangere Arbeitnehmerinnen und schwerbehinderte Menschen ausgesperrt werden (BAG v. 25.10.1988, AiB 1989, 157; BAG v. 7.6.1988, AuR 1989, 219; BAG v. 22.10.1986, DB 1987, 1363).

 

Rz. 9

Die Wirkung einer Aussperrung ist wie folgt zusammenzufassen: Die Aussperrung suspendiert die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nicht erbringen, der Arbeitgeber braucht kein Entgelt zu zahlen. Annahmeverzug tritt ebenfalls nicht ein. Nach Ende der Aussperrung lebt das Arbeitsverhältnis in den Hauptpflichten unverändert wieder auf, die Beschäftigten müssen wieder arbeiten, der Arbeitgeber muss wieder das Entgelt leisten. Während einer Aussperrungsmaßnahme können die Gewerkschaftsmitglieder von ihrer Gewerkschaft Unterstützung erhalten, die meist etwa ⅔ des bisherigen Entgelts abdeckt.

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