Rz. 27

Überwachung des ruhenden Verkehrs ist zunächst die Parkraumüberwachung; dem ruhenden Verkehr zuzurechnen sind Halt- und Parkverstöße. Daneben kann die Überwachung des ruhenden Verkehrs auch die technische Fahrzeugüberwachung i.S.d. §§ 29 StVZO (Hauptuntersuchung), 47a StVZO (Abgasuntersuchung) beinhalten.[62] Wie weit die Übertragung an die Kommunen geht, hängt von den landesrechtlichen Regelungen ab.

 

Rz. 28

Auch das Verkehrsverbot Umweltzone (Zeichen 270.1) ist dem ruhenden Verkehr zuzurechnen (vgl. Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 44 incl. Erläuterungen).[63]

 

Rz. 29

Das Abschleppen bzw. die Anordnung des Abschleppens verkehrswidrig und damit ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge ist eine präventiv-polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine Sanktion von Verkehrszuwiderhandlungen im Sinne des Sanktionsvorbehalts des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Beim Abschleppen geht es nicht um Verfolgungs- und Ahndungstätigkeit, auch wenn gleichzeitig ein Verstoß i.S.d. Ordnungswidrigkeitenrechts vorliegen kann.

Die Mitarbeiter der kommunalen Verkehrsüberwachung sind daher grundsätzlich nicht befugt, das Abschleppen anzuordnen.[64]

 

Rz. 30

Der Verwaltungsbedienstete darf nur im Rahmen seiner Bestellung tätig werden. Die Kompetenz und Zuständigkeit des Vollzugsbeamten muss die jeweils getroffene Maßnahme umfassen: Hat die Verwaltungsbehörde in der Bestellungsurkunde für den Vollzugsbeamten diesem zur Erfüllung der Aufgabe, den ruhenden Verkehr zu überwachen, lediglich die Befugnis eingeräumt, Berechtigungsscheine zu prüfen und die Identität festzustellen, so sind ihm auch nur diese Befugnisse zugewiesen. Eine von ihm veranlasste Abschleppmaßnahme ist dann z.B. rechtswidrig.[65]

 

Rz. 31

Das VG Saarland geht allerdings davon aus, dass ein Hilfspolizist, der das Abschleppen eines Kfz veranlasst hatte, wozu er als Hilfspolizist gerade nicht berechtigt war, dies dann eben nicht in seiner Funktion als Hilfspolizist, sondern in seiner Eigenschaft als städtischer Bediensteter betrieben habe.[66] Eine Zuständigkeit kann aber nicht dadurch erreicht werden, dass der Hilfspolizist – je nach Bedarf – seine Mütze gerade an- bzw. auszieht. Zumindest dann, wenn ein Nebeneinander von hilfs- und vollzugspolizeilichen Zuständigkeiten einerseits und weiteren Verwaltungsaufgaben in Person des Bediensteten andererseits möglich sind, muss sichergestellt sein, dass es nicht zu Kompetenz- und Befugnisverschiebungen kommt. Die Zuständigkeit ist eine Frage der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns und keine Frage der Beliebigkeit. Die Funktionstrennung muss gewährleistet sein.[67]

 

Rz. 32

Im Rahmen der Überwachung von Parkverboten sind Reifenmarkierungen am geparkten Kfz durch Kreide zulässig.[68]

[62] Legler, Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern, Diss. jur., 2008, S. 87 f.
[63] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 25a StVG Rn 2 m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25a StVG Rn 5 m.w.N., § 41 Rn 248g m.w.N.
[64] Legler, Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern, Diss. jur., 2008, S. 107 m.w.N.
[65] VG Oldenburg zfs 1996, 119.
[66] VG Saarland, Urt. v. 18.10.88 – 5 K 209/87.
[67] Dazu auch Haus/Wohlfarth, Rn 52.
[68] VG Freiburg DAR 1997, 503 = NZV 1998, 47.

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