Rz. 126

Durch den Betrieb einer On-Board-Kamera wird gegen das grundsätzlich datenschutzrechtliche Verbot, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) unzulässig ist (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) verstoßen. Sie ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist.
§ 6b Abs. 1 BDSG[271] erfasst auch mobile Kameras, da nur so erreicht werden kann, dass die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume umfassend verhindert wird.
Bei einer permanenten Überwachung des Verkehrsraums durch umfassende heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens vor seinem Fahrzeug und der damit angesammelten Daten über Verkehrsteilnehmer ist von einem schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auszugehen, da ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gegeben ist.[272] Dass dadurch möglicherweise eigene Rechte geschützt werden sollen, reicht für die Bejahung einer Erhebung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten nicht aus.
Auch wenn der Aufzeichnende erklärt, dass die Videoaufzeichnungen dann wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereignet hätten, ändert dies an der Beurteilung nichts, da es nicht ihm überlassen bleiben kann, wie er mit derart hergestellten Videoaufnahmen verfährt.
Dass der Einsatz der On-Board-Kamera und die Gewinnung von Daten des Verkehrsgeschehens dem berechtigten Interesse des die Kamera Einsetzenden dienen kann, mag zwar ein berechtigtes Interesse an der Gewinnung einer günstigen Beweisposition begründen. Dieses Interesse muss jedoch hinter dem höherrangigen Interesse der in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten aufgenommenen Personen zurücktreten.
Bei der behördlichen Untersagungsverfügung muss eine hinreichend bestimmte und ermessensfehlerfreie Regelung getroffen werden. Für den Adressaten muss die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er als Adressat sein Verhalten danach richten kann. Für den Betroffenen muss klar erkennbar sein, auf welche On-Board-Kamera sich die Anordnung erstreckt, da für ihn erst dann ersichtlich wird, wann ein Zwangsgeld verwirkt und wann ein Handeln bußgeldbewehrt ist. Dieser Verpflichtung wird nicht nachgekommen, wenn Angaben zur Kamera wie Herstellername, Modellbezeichnung, Fabrikationsnummer etc. fehlen.
[271] § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) …

(5) …

[272] Vgl. auch AG München, Hinweisbeschl. v. 13.8.2014 – 345 C 5551/14, zfs 2014, 692 mit Anm. Diehl S. 694 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge