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Der Begriff "Verkehrsüberwachung" ist schillernd; er ist nicht auf eines begrenzt.[1] Bei der Verkehrsüberwachung sollen Verkehrszuwiderhandlungen festgestellt oder unterbunden und ggf. verfolgt werden. Die vom OVG NW schon in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1973 entwickelte und in der Literatur teilweise übernommene Definition beschreibt die Verkehrsüberwachung als "Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen der Straßenverkehr beobachtet und auf Einhaltung der Vorschriften kontrolliert wird, ohne dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr im Sinne der Gefahrenabwehr oder eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorzuliegen brauchen".[2]

Auch wenn "schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln" im Rahmen der "Gefahrensuche" nicht auszuschließen ist, geht es hier im Kern bei der Verkehrsüberwachung grundsätzlich um Tätigkeiten der Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten i.S.d. § 24 StVG.[3]

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c StVG ist Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird, § 26 Abs. 1 S. 1 StVG. "Behörde oder Dienststelle der Polizei" im Sinne dieser Regelung können auch Ordnungsbehörden sein.[4]

Auf dieser Grundlage haben die Länder die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten der Polizei übertragen. Daneben ist Gemeinden aufgrund spezieller landesrechtlicher Regelungen die Befugnis zur Verkehrsüberwachung zugewiesen. Letztere erstreckt sich auf Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr und auf die Geschwindigkeitsüberwachung und u.U. auf die Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gem. § 37 StVO.[5][6]

[1] Legler, Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern, Diss. jur., 2008, S. 7 f.; Schlanstein, Die polizeiliche Generalklausel in der Verkehrssicherheitsarbeit, NZV 2015, 105 ff., 108 ff.
[2] OVG NW DVBl 1973, 922, 923.
[3] Legler, Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern, Diss. jur., 2008, S. 7 f.
[4] König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 26 StVG Rn 2.
[5] Vgl. z.B. § 80 Abs. 4 S. 1 SaarlPolG; Brenner, Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Private, SVR 2011, 129, 130; Legler, Kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern, Diss. jur., 2008, S. 7 f.
[6] Die Zuständigkeits-Regelungen der Länder sind zusammengefasst bei Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 26 StVG Rn 1.

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