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Der Arbeitgeber besitzt Reaktionsmöglichkeiten auf einen Streik. Dabei ist das weitest gehende Kampfmittel immer noch die Aussperrung, verstanden als die planmäßige Ausschließung der Beschäftigten von Betrieb, Beschäftigung und Entgelt. Des Weiteren kennt eine globalisierte und vernetzte Wirtschaft die sog. "kalte Aussperrung". Dies ist eine Lohnverweigerung des Arbeitgebers mit der Begründung, wegen der Auswirkung eines anderen Arbeitskampfes könne nicht gearbeitet werden. Die Rspr. hat mittlerweile auch eine sog. betriebliche Streikabwehr anerkannt. Bei einer Stilllegung des Betriebes wird der Betrieb nicht aufrechterhalten, Arbeitswillige werden nicht beschäftigt. Des Weiteren kann der Arbeitgeber mit der Verlagerung und Schließung des Betriebs drohen. Dies hat Auswirkung auf die Arbeitnehmerseite (Däubler, Arbeitsrecht, Bd. 1, 394 f.).

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