Rz. 431
Sollte der Schuldner bereits bei der Entstehung der Forderung des Gläubigers zahlungsunfähig gewesen sein, bietet es sich an, gegen den Schuldner Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug gem. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu stellen.
Rz. 432
Gem. § 263 Abs. 1 StGB müssen folgende Tatbestände vom Schuldner erfüllt sein:
▪ | Verschaffung eines Vermögensvorteils für sich (hier der Schuldner) |
▪ | durch Beschädigung des Vermögens eines anderen (hier des Gläubigers) |
▪ | u.a. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (hier vermeidliche Zahlungsfähigkeit des Schuldners) |
▪ | in Bereicherungsabsicht. |
Rz. 433
Insbes. wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft vor Entstehung der Gläubigerforderung abgegeben hat, ist der Tatvorwurf des Betrugs erfüllt.
Rz. 434
Die Strafanzeige kann dabei von jedermann bei den Strafverfolgungsbehörden (jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft) persönlich oder schriftlich gestellt werden. Wird die Strafanzeige für den Mandanten von einem beauftragten RA gestellt, so geschieht dies i.d.R. schriftlich.
Rz. 435
Muster 5.14: Strafanzeige
Polizeidienststelle
_________________________
(genaue Anschrift)
Strafanzeige
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht unseres Mandanten, _________________________ (vollständiger Name und Anschrift des Mandanten), stellen wir Strafanzeige gegen
_________________________ | |
(genaue Anschrift) |
wegen des Verdachts auf Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB sowie aller sonst infrage kommender Straftaten.
Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
_________________________
(detaillierte Sachverhaltsschilderung)
Wir bitten Sie, uns über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Rz. 436
Für die Strafanzeige in der Zwangsvollstreckung erhält der RA eine Gebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG, da es sich hier meist um eine Einzeltätigkeit handelt und der RA nicht mit einer weiteren Tätigkeit beauftragt wird. Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG sieht einen Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 290,00 EUR vor. In durchschnittlichen Angelegenheiten kann durchaus unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG eine Mittelgebühr i.H.v. 160,00 EUR zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale und der Umsatzsteuer in Ansatz gebracht werden.
Rz. 437
Die Rechtsanwaltsvergütung für die Strafanzeige gehört jedoch nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und kann daher auch nicht vom Schuldner beigetrieben werden.
Rz. 438
Die Kosten sind nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO, da der Mandant die Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden hätte selber stellen können. Umfangreiche rechtliche Ausführungen durch einen RA sind nicht notwendig, da in Strafsachen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.
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