Rz. 91

Je mehr Informationen über den Schuldner vorliegen, desto effektiver und erfolgreicher kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben werden. Es ist ratsam, Informationen über pfändbares Vermögen des Schuldners zu erlangen, weil seit Jahren die Sachpfändungsaufträge immer erfolgloser verlaufen. Besonders Pfändungen von Bankguthaben und Lohnpfändungen sind sehr effektiv und erhöhen – auch wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist – den Druck auf den Schuldner.

 

Rz. 92

Die wichtigsten Quellen bei der Informationsbeschaffung sind:

Mandant,
amtliche Register,
Internet,
sonstige Informationsdienste.
 

Rz. 93

 

Hinweis:

Am 1.1.2013 trat das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) in Kraft, das eine deutliche Erleichterung bei der Informationsbeschaffung mit sich brachte, insoweit als die Vermögensauskunft (die ehemals eidesstaatliche Versicherung der Vermögenslosigkeit.) quasi "vorgezogen" wird und der Gerichtsvollzieher auch befugt ist, Auskünfte bei Dritten (Rentenversicherungsträger, Bundesamt f. Steuer und Kraftfahrzeug-Bundesamt) einzuholen.

I. Mandant

 

Rz. 94

Als Erstes sollte natürlich der Mandant befragt werden, ob ihm weitergehende Informationen über den Schuldner bekannt sind. Besonders hilfreich dabei können Geschäftsbriefe oder Visitenkarten des Schuldners sein.

 

Rz. 95

Bei Großmandanten, die zahlreiche Zwangsvollstreckungsangelegenheiten in Auftrag geben, bietet es sich an, einen "Aufnahmebogen" für spätere Geschäftsbeziehungen zu entwickeln. So könnte z.B. ein Kfz-Sachverständiger bereits bei Auftragserteilung eines Gutachtens von seinen Kunden formularmäßig das Geburtsdatum und eine Kontoverbindung erfragen.

Die Auskunftsbereitschaft des Kunden bei Auftragserteilung dürfte dabei recht hoch sein. Zahlt der Kunde später nicht, wäre zumindest eine Kontoverbindung bekannt.

II. Amtliche Register

 

Rz. 96

Auch können aus diversen amtlichen Registern Informationen über den Schuldner erlangt werden.

1. Einwohnermeldeamt

 

Rz. 97

Durch ein Ersuchen beim Einwohnermeldeamt am letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners kann die derzeitige aktuelle Anschrift des Schuldners ermittelt werden, sofern sich dieser ordnungsgemäß angemeldet hat. Im Gesuch muss neben dem vollständigen Vor- und Nachnamen die letzte bekannte Meldeanschrift oder das Geburtsdatum des Schuldners angegeben werden. Um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen, sollten vorher beim Einwohnermeldeamt die Kosten für diese Auskunft telefonisch erfragt werden und die erfragten Kosten als Verrechnungsscheck dem Ersuch beigefügt werden. Die Kosten betragen i.d.R. zwischen 5,00 EUR bis 15,00 EUR.

2. Postanfrage

 

Rz. 98

Kostengünstig und effektiv ist die Überprüfung der Postanschrift durch die Deutsche Post AG durch eine sogenannte Postanfrage. Die Post hält hierfür eine gesonderte Auskunftskarte bereit. Die Gebühr für diese Dienstleistung beträgt derzeit 1,00 EUR für die Prüfkarte zzgl. Beförderungsentgelt von 0,45 EUR. Die Überprüfung der Anschrift dauert meist nur wenige Tage. Liegt ein Nachsendungsantrag des Schuldners vor, so erhalten Sie die Nachsendeadresse.

 

Rz. 99

 
Hinweis

Die Deutsche Post bietet neben der klassischen Anschriftenüberprüfung per Postkarte auch einen Datei-Check (für umfangreiche Dateien ab 20 Prüfanschriften via Internetupload) oder einen Datei-Check Comfort (Rechenzentrumlösung) an. Der Abruf kostet dabei 0,62 EUR pro Prüfanschrift. Eine Registrierung ist vorher erforderlich.

3. Handelsregister

 

Rz. 100

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Gemeindebezirk enthält. Es ist immer beim jeweiligen AG angesiedelt, wobei mehrere Bezirke bei einem AG konzentriert sein können. So ist beim AG Charlottenburg das Handelsregister für alle Berliner Bezirke angesiedelt.

 

Rz. 101

In Abteilung B werden die Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbes. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) werden hingegen in Abteilung A eingetragen.

 

Rz. 102

Bislang war die Angabe der Firmenanschrift im Handelsregisterausdruck für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen meist wertlos, da die Anschrift i.d.R. veraltet war und noch von der Ersteintragung der Gesellschaft stammte.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1.11.2008 hat sich dies jedoch grundlegend geändert.

 

Rz. 103

Gem. § 8 GmbH-Gesetz n.F. ist bei Anmeldungen zum Handelsregister eine zustellfähige inländische Anschrift anzugeben, die für alle ersichtlich im Handelsregister eingetragen wird. Diese Regelung gilt auch für Kapitalgesellschaften, sonstigen Personenhandelsgesellschaften und ebenso für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, wie z.B. der Limited.

 

Rz. 104

Mit Ablauf der Übergangsfrist am 31.10.2009 wurde von den Registergerichten bei den alt eingetragenen Gesellschaften (vor 1.11.2008) die letzte bekannte inländische Anschrift – jedoch ohne inhaltliche Prüfung – als inländische Zustellanschrift ins Handelsregister eingetragen.

 

Rz. 105

Die Gesellschaften müsst...

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