Rz. 465

Auf Antrag der Schuldners oder des Gläubiger kann der pfändungsfreie Betrag nach oben oder unten gem. § 850k Abs. 4 ZPO abgeändert werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 850k Abs. 4 S. 3, 732 Abs. 2 ZPO auf weiteren Antrag angeordnet werden.

 

Rz. 466

Als Abänderungsgründe kommen grds. die gleichen Möglichkeiten in Frage, wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen (s. Rdn 252). Insbesondere sind dies folgende Punkte,

§ 850a ZPO Feststellung unpfändbarer Bezüge
§ 850c Abs. 4 ZPO vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen wegen eigenem Einkommen
§ 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen oder von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen
§ 850d ZPO Festsetzung des pfändungsfreien Betrages für den Unterhaltsgläubiger
§ 850f ZPO Festsetzung des pfändungsfreien Betrages für den Deliktsgläubiger (aus vorsätzlich unerlaubter Handlung)
 

Rz. 467

Beim Wohngeld gibt es jedoch die Besonderheit, dass es gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I an der Quelle nur sehr eingeschränkt für den Vermieter pfändbar ist und dem Schuldner bei einer Lohnpfändung zusätzlich gewährt wird. Eine Erhöhung bei der Kontopfändung ist aber nicht vorgesehen. Aus der Gesetzbegründung ergibt sich nicht, ob der Gesetzgeber dies bewusst nicht geregelt hat oder ob hier eine Gesetzeslücke vorliegt und somit eine analoge Anwendung demnach möglich wäre.

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