Rz. 237

Zur Ermittlung des zu Auszahlung an den Gläubiger verbleibenden Pfändungsbetrages muss man zunächst das Nettoeinkommen des Schuldners bestimmen.

 

Rz. 238

Die Berechnung des pfändbaren Betrags erfolgt sodann in folgenden Schritten

1. Das ursprüngliche Bruttoeinkommen des Schuldners muss zunächst von den absolut pfändbaren und den relativ pfändbaren Teilen, soweit kein Freigabebeschluss besteht, bereinigt werden.
2. Danach müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsabzüge abgezogen werden.
3. § 850c Abs. 1 ZPO sieht sodann Freigrenzen des Schuldners vor, die für die Vollstreckung gewöhnlicher Forderungen geltend. Nur gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen (z.B. an die Ehefrau des Schuldners) erhöhen den Freibetrag des Schuldners, wenn diese auch tatsächlich erfüllt werden. Naturalunterhaltsleistungen reichen hierfür aus. Privatrechtliche Unterhaltsverpflichtungen, z.B. an einen Freund, hingegen führen nicht zu einer Erhöhung des Freibetrages, auch wenn diese regelmäßig geleistet werden.
4. § 850c Abs. 2 sieht ferner eine zusätzliche Quotelung des pfändbaren Betrages vor. So ist z.B. einem Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung noch 3/10 des pfändbaren Betrages zu belassen. Mit der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen steigt auch die Quote, bei fünf Unterhaltsverpflichtungen würde der Gläubiger nur noch 1/10 des nach Abs. 1 pfändbaren Betrages erhalten und dem Schuldner insgesamt 9/10 verbleiben.
5. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.475,79 EUR monatlich (799,91 EUR wöchentlich, 159,98 EUR täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt § 850c Abs. 2 letzter Satz ZPO.
 

Rz. 239

Sowohl die Freigrenzen des Abs. 1, die Quotelung nach Abs. 2 als auch der übersteigende pfändbare Betrag des § 850c Abs. 2 ZPO sind in der Tabelle zu § 850c ZPO – Anlage 2 eingearbeitet, so dass man leicht – ohne mühsame Berechnungen – den pfändbaren Betrag eines Nettoeinkommens berechnen kann. Derzeit beträgt der aktuelle Pfändungsfreibetrag – bei keinen Unterhaltsverpflichtungen – 1.139,99 EUR.

 

Rz. 240

Wird die Pfändung wegen einer gewöhnlichen Forderung betrieben, so erlässt das Vollstreckungsgericht i.d.R. einen sogenannten Blankettbeschluss, der für die Berechnung des pfändbaren Betrages auf die Tabelle zu § 850c ZPO, Anlage 2 Bezug nimmt. Der Drittschuldner muss dann unter Zugrundelegung des Nettobetrages des Arbeitseinkommens, den pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen seines Arbeitnehmers anhand der Tabelle zu § 850c ZPO selbst ermitteln.

 

Rz. 241

Unterhaltsansprüche hingegen werden vom Gesetzgeber privilegiert und es kann ein niedriger Pfändungsfreibetrag gem. § 850d ZPO bereits im Pfändungsantrag beantragt werden (vgl. die Ausführungen unter Rdn 245 ff.). In diesem Fall muss der Drittschuldner selbst keinen Pfändungsfreibetrag ermitteln, da dieser als konkreter Betrag aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hervorgeht.

 

Rz. 242

 

Gesetzestext:

§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

930 EUR monatlich,

217,50 EUR wöchentlich oder

43,50 EUR täglich,

beträgt. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

2 060 EUR monatlich,

478,50 EUR wöchentlich oder

96,50 EUR täglich,

und zwar um

350 EUR monatlich,

81 EUR wöchentlich oder

17 EUR täglich,

für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

195 EUR monatlich,

45 EUR wöchentlich oder

9 EUR täglich

für die zweite bis fünfte Person.

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 EUR monatlich (658 EUR wöchentlich, 131,58 EUR täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1.7.2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die m...

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