Rz. 245

Der Unterhaltsgläubiger wird vom Gesetzgeber privilegiert und kann zusätzlich in den sogenannten privilegierten Korridor zwischen notwendigen Bedarf und dem Beginn des pfändbaren Betrages gem. § 850c ZPO hinein vollstrecken.

 

Beispiel:

Der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtungen und verdient monatlich 900,00 EUR netto. Ein Normalgläubiger würde hier nach der Tabelle zu § 850c ZPO keinen pfändbaren Betrag ausbezahlt bekommen, da der Pfändungsfreibetrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO derzeit 1.029,99 EUR beträgt. Würde jedoch im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Unterhaltsgläubiger der Pfändungsfreibetrag für den Schuldner auf lediglich 800,00 EUR festgesetzt, so würde dieser Gläubiger jeden Monat 100,00 EUR ausbezahlt bekommen.

 

Rz. 246

 
notwendiger Bedarf privilegierter Korridor pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO
kein Zugriff Zugriff nur durch Unterhaltsgläubiger (ggf. auch durch Deliktsgläubiger) Zugriff für alle
 

Rz. 247

Der notwendige Bedarf wird dabei fiktiv vom Vollstreckungsgericht errechnet und nach billigem Ermessen bestimmt. Der Schuldner wird gem. § 834 ZPO nicht angehört.

I.d.R. wird der notwendige Bedarf des Schuldners wie folgt ermittelt:

Regelsatz der Sozialleistungen (derzeit 416,00 EUR, Stand 01.01.2018)
plus Wohnkosten (hier wird fiktiv eine übliche Miete angesetzt)
plus 30 % bis 50 % des Regelsatzes als Erwerbsanreiz (je nach Vollstreckungsgericht unterschiedlich)
 

Rz. 248

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der Pfändungsfreibetrag konkret als fester Betrag beziffert.

 

Rz. 249

Sollte die fiktive Berechnung gravierend vom tatsächlichen Bedarf des Schuldners abweichen, so hat dieser die Möglichkeit, Erinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen oder, sollte es später zu einer Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen kommen, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen und so den ursprünglichen Pfändungsfreibetrag abzuändern.

 

Rz. 250

Der Gesetzgeber hat für Unterhaltsforderungen ein zweites verbindliches Formular vorgesehen, da es hier keinen Blankettbeschluss gibt, sondern der unpfändbare Betrag konkret festgesetzt wird.

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