Rz. 654

Mit der Reform 2014 wurde zum § 312 Abs. 2 InsO a.F. gestrichen mit der Folge, dass nunmehr auch ein Insolvenzplan für das Verbraucherinsolvenzverfahren möglich ist.

Da das Verfahren deutlich komplizierter ist und eine gewisse Vermögens- und Einkommensmasse voraussetzt, wird es meines Erachtens wenig Einfluss auf den Verbraucherinsolvenzbereich haben.

 

Rz. 655

Das Insolvenzplanverfahren kennt man bislang nur in der Regelinsolvenz von Firmen. Es dient der Sanierung in der Insolvenz. Es wird dabei vom Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan (quasi ein komplexer Vergleich) aufgestellt, dem die Mehrheit der Gläubiger (in Gruppen aufgeteilt und mit Stimmrechten entsprechend ihrer Forderungshöhe ausgestattet) zustimmen muss.

 

Rz. 656

Bei der Gruppenbildung werden dabei Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst, z.B.

Kleingläubiger bis 1000,00 EUR,
sonstige Insolvenzgläubiger,
Gläubiger mit Absonderungsrechten an einer Immobilie.
 

Rz. 657

Die Gruppen dürfen unterschiedlich befriedigt werden, nur innerhalb der jeweiligen Gruppe besteht der Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Rz. 658

Der Plan kommt zustande, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt.

 

Rz. 659

Verbraucher haben damit die Möglichkeit außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens mittels Schuldenregulierungsverfahren eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Die Sanierungsmöglichkeiten können unter Umständen dadurch erhöht werden. Hierfür bedarf es jedoch Einkommens- und Vermögensquellen des Schuldners, um den Plan "mit Leben zu erfüllen". Für die Gläubiger ist das Insolvenzplanverfahren eine zusätzliche Chance noch eine nennenswerte Quote zu erhalten.

 

Rz. 660

Für die hauptsächlich vorkommenden Schuldner, die entweder mittellos sind oder nur geringfügige Pfändungsbeträge abführen können, ist das Insolvenzplanverfahren jedoch nicht geeignet.

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