Rz. 187

Parallel zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung trat damals auch die Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) am 1.9.2012 in Kraft, durch die erstmalig Formulare für die Beantragung von

richterlichen Durchsuchungsanordnungen und
von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für gewöhnliche Geldforderungen und Unterhaltsforderungen

zunächst wahlweise, ab dem 1.3.2013 dann aber sogar verpflichtend einführt worden sind,

 

Rz. 188

Ziel der Einführung diese Zwangsvollstreckungsformulare war und ist die Effizienzsteigerung, insbesondere bei den Gerichten. Die Formulare sind umfassend gestaltet, weil sie eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen sollen, sind aber zugleich standardisiert, um die Bearbeitung zu erleichtern. Dies war insbesondere dadurch notwendig geworden, da durch die Verbreitung von Computerprogrammen jeder Rechtsanwalt vor der ZVFV seinen eigenen Antrag kreiert hat und immer weniger die "freiwilligen Formulare" des Juristischen Bürohandels (z.B. Soldan) benutzt worden sind.

 

Rz. 189

Nach Einführung der verpflichtenden Formulare nach der ZVFV kam es jedoch nicht zur gewünschten Effizienzsteigerung, sondern vielmehr zur diversen Zwischenverfügungen von einzelnen Gerichten, die zu Streitigkeiten mit der Anwaltschaft führte. Gestritten wurde u.a., inwieweit das Formular an den tatsächlichen Fall angepasst werden darf und ob das Formular im Farbdruck (Stichwort: grüne Markierung) vorliegen muss. Dabei war eine einheitliche Linie der Gerichte nicht ersichtlich. Gingen Anträge in Berlin durch, so konnte es sein, dass der gleiche Antrag in Sachsen gescheitert wäre. Letztendlich musste der BGH hierüberüber entscheiden und lockerte den starren Formularzwang mit Beschluss vom 13.2.2014 (VII ZB 39/13) und bestätigte den ersten Beschl. nochmals mit Beschl. v. 6.3.2014 (VII ZB 65/13).

 

Rz. 190

Der Gesetzgeber griff die Rechtsprechung des BGH auf und zum 25.6.2014 trat nunmehr die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (nachstehend ZVFV) in Kraft, die überfällige Korrekturen bei den verpflichtenden Formularen in der Zwangsvollstreckung, insbesondere beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, vornahm.

 

Rz. 191

 

Praxistipp:

Die aktuellen Formulare können auch auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter hhtp://bmjv.de/DE/Service/Formulare (dort unter Pfändungsrecht) als pdf heruntergeladen und am Computer ausgefüllt werden.

 

Rz. 192

§ 3 ZVFV regelt die zulässigen Abweichungen vom Standardformular:

Grundsätzlich sind Abweichungen nicht zulässig, es sei denn, sie beruhen auf Änderungen von Rechtsvorschriften.
Die formale Gestaltung (Papierformat DIN A4, Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder, Seitenumbrüche) muss erhalten bleiben. Es kann dann aber die Schriftgröße oder sonstige Formularelemente unwesentlich geändert werde.
Es wird klargestellt, dass ein Schwarz-Weiß-Ausdruck mit Grautönen ausreicht, es also keines Farbausdruckes bedarf.
Gibt es keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit im Standardformular, so können spezielle Freifelder im Antrag oder eine Anlage genutzt werden. Alle neuen Formulare enthalten einen ausdrücklichen Hinweis hierauf auf der ersten Seite unten links.
Es müssen nur noch die notwendigen Seiten des Formulars eingereicht werden. Die nicht eingereichten Seiten gelten trotzdem als Teil des Antrages, so als wenn sie nicht ausgefüllt worden sind. Hier ist mit einer erheblichen Papierersparnis zu rechnen, die sowohl die Kasse der Anwaltschaft als auch die Umwelt schonen.
 

Rz. 193

Des Weiteren wurden durch die Änderungsverordnung hauptsächlich der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses reformiert:

Das neue Formular kann auch für die Sicherungsvollstreckung (nur Pfändungsbeschluss) oder für den isolierten Überweisungsbeschluss verwendet werden. Die entsprechende Wahl ist auf S. 1 anzukreuzen.
Im Prozesskostenhilfeteil auf S. 1 kann erstmalig die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden.
Nur benötigte Seiten müssen eingereicht werden. In einem speziellen Feld auf Seite 1 können die Seiten eingegeben werden, die der Antrag umfasst. Laut Wille des Gesetzgebers (BR-Drucks 137/14, S. 29) ist die Angabe der Seiten nur optional und die Nichtangabe sollte zu keiner Verzögerung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses führen. In der Praxis ist jedoch zu einer Angabe dringend zu raten, um keine Zwischenverfügungen von Rechtspflegern zu bekommen, die evtl. unsicher sind, ob der Antrag vollständig eingereicht worden ist.
Auf S. 1 befindet sich ferner der Hinweis auf die Möglichkeit der Benutzung von Freifeldern und/Anlagen, sofern das Standardformular keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bietet.
Die Bankverbindung auf S. 2 wurde nunmehr an das europäische SEPA-Verfahren angepasst. Es ist nur noch die Angabe der IBAN und ggf. der BIC (für nicht deutsche Kontoverbindungen) möglich.
Grundsätzlich sind die Forderungen in die Forderungsaufstellung de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge