Rz. 546

Hat der Gläubiger Kenntnis von Immobiliarvermögen des Schuldners, erfolgt die Zwangsversteigerung nur auf Antrag. Jeder Gläubiger des Schuldners kann bei einer titulierten Geldforderung die Zwangsversteigerung beantragen.

 

Rz. 547

Voraussetzung für das Zwangsversteigerungsverfahren ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels. Sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein (zu den Voraussetzungen s. Rdn 360). Bei einem nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titel ist der Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung erforderlich. Da ein Rechtsmittelverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt es sich hier nicht, abzuwarten, bis die Rechtskraft eingetreten ist. Der Schuldner könnte über den Grundbesitz verfügen. Zumindest durch die Eintragung einer Sicherungshypothek sollte der Anspruch des Gläubigers bei einem laufenden Rechtsmittelverfahren gesichert sein. Ein Muster für die Eintragung einer Sicherungshypothek finden Sie unter Rdn 326.

 

Rz. 548

Die Zwangsversteigerung wird durch das Gericht mit Beschluss angeordnet. Dieser Beschluss wird dem Schuldner und den Verfahrensbeteiligten vom Gericht zugestellt. Verfahrensbeteiligte sind neben dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger des Verfahrens diejenigen, deren Interesse sich aus dem Grundbuch ergibt, insbes. die Gläubiger anderer Rechte, wie z.B. Grundschulden, Hypotheken, Reallasten, Wegerechte etc. Je nach Lage des Verfahrens können – auch während des Verfahrens – noch weitere Beteiligte hinzukommen.

 

Rz. 549

Das Vollstreckungsgericht richtet an das Grundbuchamt das Ersuchen, dass im Grundbuch in Abteilung II vermerkt wird, dass die Zwangsversteigerung angeordnet ist.

 

Rz. 550

Mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner oder auch durch den Eingang des Eintragungsersuchens an das Grundbuchamt gilt zugunsten des Gläubigers die Beschlagnahme des Grundstücks als erfolgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge