Rz. 323

Gem. § 867 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek einen formlosen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Dabei ist das Grundbuchamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht liegt.

 

Rz. 324

Aus der Stellung des § 866 ZPO im Gesetz ergibt sich, dass nur Forderungen in Geldbeträgen als Zwangssicherheitsleistung eingetragen werden können. Ein Titel auf Herausgabe eines bestimmten Pkws z.B. wäre hingegen nicht eintragungsfähig.

 

Rz. 325

Gem. § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann eine Zwangssicherungshypothek nur eingetragen werden, wenn der Betrag über 750,00 EUR liegt, also erst ab 750,01 EUR. Gem. § 866 Abs. 3 Satz 2 ZPO können hierbei jedoch Forderungen desselben Gläubigers addiert werden.

Gem. § 866 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. ZPO werden Zinsen dabei nicht berücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Andere Nebenforderungen, insbes. frühere Vollstreckungskosten werden hingegen hinzugerechnet und sind eintragungsfähig, soweit sie gem. § 788 Abs. 1 ZPO tituliert oder glaubhaft gemacht worden sind (vgl. auch Zöller/Stöber, § 866 ZPO Rn 5).

 

Rz. 326

Die Kosten für das Eintragungsverfahren sind hingegen nicht eintragungsfähig. Dies ergibt sich aus § 867 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Demnach haftet das Grundstück kraft Gesetzes, eine Eintragung ist daher nicht erforderlich. Bei einem evtl. späteren Zwangsversteigerungsverfahren müssen diese Eintragungskosten allerdings angemeldet werden, um Berücksichtigung zu finden.

Ein möglicher Antrag könnte wie folgt aussehen:

 

Rz. 327

Muster 5.8: Eintragungsantrag einer Zwangssicherungshypothek

 

Muster 5.8: Eintragungsantrag einer Zwangssicherungshypothek

An das Grundbuchamt

_________________________

(genaue Anschrift)

Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger G

_________________________

(genaue Anschrift)

– Gläubiger –

– Prozessbevollmächtigter: _________________________

gegen

Schuldner S

_________________________

(genaue Anschrift)

– Schuldner –

stehen dem Gläubiger nach _________________________ (genaue Bezeichnung des Titels)

die gemäß beigefügtem Forderungskonto berechneten Beträge einschließlich der bis zur Stellung dieses Antrags entstandenen Zinsen und Kosten zu.

Wegen der dort aufgeführten Gesamtforderung sowie der Kosten dieses Antrags beantragen wir namens und in Vollmacht des Gläubigers (Vollmacht ergibt sich aus dem Titel)

die Eintragung einer Sicherungshypothek

entsprechend den Bestimmungen der §§ 866867 ZPO

zulasten des im Eigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes _________________________ (genaue Bezeichnung des Grundstücks).

Die einzutragende Forderung gliedert sich wie folgt auf:

Forderung gemäß beiliegender Berechnung _________________________ EUR

Die Kosten dieses Antrags werden wie folgt mitgeteilt, deren Eintragung jedoch entsprechend § 867 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht beantragt:

Kosten dieses Antrags:

 
0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG _________________________ EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG _________________________ EUR
19 % USt _________________________ EUR
Gerichtskosten _________________________ EUR

Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

Rechtsanwalt

Anlagen

Vollstreckungsunterlagen, Forderungsaufstellung

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