Rz. 612

Scheitert jedoch auch der gerichtliche Einigungsversuch, so wird das ruhende Insolvenzantragsverfahren wieder aufgenommen und das Insolvenzgericht eröffnet ein sog. vereinfachtes Insolvenzverfahren. Dies geschieht auch, wenn im Antrag bereits die Einschätzung abgegeben worden ist, dass eine gerichtliche Einigung aussichtslos erscheint und die Fortsetzung der Eröffnung angeordnet worden ist.

 

Rz. 613

Das Gericht eröffnet jedoch das Insolvenzverfahren nur, wenn die Kosten des Verfahrens durch das Vermögen des Schuldners gedeckt oder – wie in den meisten Fällen üblich – gestundet sind.

 

Rz. 614

Beim einfachen Insolvenzverfahren wird nach der Reform 2014 nunmehr gem. § 5 InsO grundsätzlich immer ein schriftliches Verfahren durchgeführt (nach der Altregelung musste dies immer angeordnet werden). Es wird ferner ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Insolvenzmasse verwerten soll und die pfändbaren Vermögenseinnahmen (z.B. pfändbarer Lohnanteil) einzieht und an die Gläubiger auskehrt.

 

Rz. 615

Am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens schließt sich sodann die Restschuldbefreiung an.

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