Rz. 253

Die Kontenpfändung gehört zu den effizienten Arten der Zwangsvollstreckung, da heutzutage fast keiner mehr ohne Konto ist, um so am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Die Kontopfändung sperrt nicht nur das Konto, sondern hat für den Schuldner meist noch weitere Konsequenzen bis hin zur Kündigung der Kontoverbindung bei der Bank. Gerade für Geschäftsleute droht damit der Verlust der Kreditwürdigkeit.

 

Rz. 254

Auch wenn kein pfändbares Guthaben auf dem Konto vorhanden ist, meldet sich der Schuldner meist beim Gläubiger, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren und somit wieder frei über sein Konto zu verfügen.

 

Rz. 255

Besonders zu beachten ist, dass das auf dem Konto eingehende Arbeitseinkommen mit Eingang auf dem Konto seine Rechtsnatur verliert und somit ohne die Einschränkung des § 850c ZPO voll pfändbar ist.

Der Gesetzgeber hat dies gesehen und entsprechende Schutzvorschriften erlassen. Seit dem 1.1.2012 erfolgt der Kontoschutz ausschließlich über das sogenannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Es handelt sich hierbei um ein spezielles Girokonto, dass einen automatischen Pfändungsschutz (angelehnt an die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO) besitzt, ohne dass der Schuldner hierfür einen weiteren Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen muss. Näheres hierzu unter Rdn 457 ff.

a) Pfändungsumfang

 

Rz. 256

Der Umfang der Kontopfändung ist in § 833a ZPO geregelt. Unter dem Begriff "Konto" fallen alle Arten von Konten bei einem Kreditinstitut, insbesondere

Sparkonten,
Girokonten,
Anderkonten und
Festgeldkonten.

Die einzelnen Kontoarten, die gepfändet werden sollen, müssen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich näher bezeichnet sein.

Hingegen müssen Kontonummern nicht angegeben werden, da Konten in Deutschland als Namenskonten und nicht als Nummernkonten (wie z.B. in der Schweiz) geführt werden. Die Angabe einer Kontonummer dient vielmehr der Erleichterung bei der Zuordnung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Drittschuldnerin.

 

Rz. 257

 

Praxistipp:

Um auszuschließen, dass der PfÜB lediglich auf das angegebene Konto beschränkt wird, sollte vor den Nennung der Kontonummer "insbesondere das Konto mit der Nr." stehen. Damit ist klargestellt, dass die Kontonummer nur beispielhaft genannt ist und von der Pfändung sämtliche Konten erfasst sein sollen.

 

Rz. 258

Das Girokonto hat dabei eine besondere Rechtsnatur, da es ein sogenanntes Kontokorrentkonto i.S.d. des § 355 HBG ist. Auf ihm werden alle Gutschriften und Belastungen eines Bankkunden (Privat- oder Geschäftskunden) vom Kreditinstitut erfasst und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung saldiert. I.d.R. erfolgt der Rechnungsabschluss beim Girokonto jeweils zum Quartalsende.

 

Rz. 259

Zwar weist auch der tägliche Kontoauszug einen "Saldo" auf. Es handelt sich jedoch hierbei nicht um den in § 355 HGB genannten Abschlusssaldo, sondern vielmehr um eine tägliche "Information" über erfolgte Buchungen. Dies führte nach der bis zum 30.6.2010 geltenden Rechtslage dazu, dass man genau bezeichnen musste, welche Ansprüche man genau beim Girokonto pfändet, da ansonsten nur das Guthaben beim Quartalsabschluss umfasst war und der Schuldner über das Konto verfügen konnte.

 

Rz. 260

Seit 1.7.2010 wurde die Kontopfändung jedoch in § 833a ZPO konkret definiert.

Demnach sind bei einer Kontopfändung das am Tag der Zustellung bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage umfasst.

 

Rz. 261

Um das am Tag der Zustellung bestehende Guthaben zu ermitteln, wird das von der Pfändung umfasste Girokonto lediglich buchungstechnisch und auch nur im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Gläubiger außerordentlich saldiert. Ergibt sich bei diesem "fiktiven Rechnungsabschluss" ein Guthaben, so steht dieses dem Gläubiger zu, ansonsten hat sich die Pfändung insoweit erledigt.

 

Rz. 262

§ 833a ZPO umfasst daneben aber auch die nachfolgenden sogenannten Tagesguthaben mit der Folge, dass der Schuldner aufgrund des Verfügungsverbotes nicht mehr wirksam über den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens sowie das Recht über dieses Guthaben durch Barabhebungen, Überweisungen oder in sonstiger Weise verfügen kann. Eine ausdrückliche Nennung dieser Ansprüche im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie bei der bis zum 30.6.2010 geltenden Rechtslage bedarf es nicht mehr. In der Praxis wird dies jedoch noch oft getan, ist für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aber auch unschädlich.

 

Rz. 263

 

Achtung:

Die Kontopfändung des § 833a ZPO erstreckt sich ausschließlich auf die Pfändung des Kontoguthabens, nicht jedoch auf andere Rechte aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Kreditinstitut. Diese Nebenrechte sind ausdrücklich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu benennen, damit sie bei der Pfändung mit erfasst sind.

 

Rz. 264

Insbesondere der Anspruch des Schuldners auf Gutschrift der eingehenden Beträge sollte mit gepfändet werden, damit der Schuldner vor der eigentlichen Gutschrift auf seinen Konto nicht anderweitig übe...

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