Rz. 457

Ab dem 1.1.2012 ist der Kontoschutz ausschließlich nur noch über das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gem. § 850k ZPO möglich. Es bedarf hierzu jedoch keines gerichtlichen Antrages, der Schuldner stellt vielmehr bei seiner Bank den Antrag, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.

 

Beispiel: P-Konto

Mandant M schuldet Gläubiger G eine Forderung von 5000,00 EUR. Da der Mandant nur ALG II-Leistungen erhält, konnte er die Forderung bislang nicht zurückführen und "steckte bislang auch den Kopf in den Sand", indem er sich beim Gläubiger nicht um eine Ratenzahlung bemüht hat. Infolge einer Kontopfändung durch den Gläubiger wird das Girokonto des Mandanten gesperrt, auf dem regelmäßig seine ALG II-Leistungen in Höhe von 700,00 EUR sowie ein Nebenlohn von 50,00 EUR eingehen. Der Mandant benötigt dringend die Gelder für das Bestreiten seines Lebensbedarfs.

Was ist zu tun? Der Schuldner könnte hier Pfändungsschutz für das P-Konto erlangen.

 

Rz. 458

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes sollte zum einen das Verfahren entbürokratisiert werden und zum anderen dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, weiterhin am bargeldlosen Wirtschaftsleben teilzunehmen. Nach der alten Rechtslage (bis zum 30.6.2010) führte die Pfändung eines Bankkontos – auch bei einer gerichtlichen Freigabe aufgrund eines Kontoschutzantrags – grds. zu einer Kündigung des zugrunde liegenden Girokontovertrags durch die Bank, da die Pfändung weiterhin bestand und die Bank dadurch einen erheblichen Verwaltungsaufwand hatte.

 

Rz. 459

Die Bank ist nunmehr bei einem bestehenden Girokonto verpflichtet, dieses auf Verlangen des Schuldners (Bankkunden) in ein P-Konto umzuwandeln.

 

Rz. 460

Nachstehend werden die Besonderheiten des P-Kontos kurz skizziert.

a) Pfändungsschutz auf nur einem P-Konto

 

Rz. 461

Der Pfändungsschutz gilt nur für ein Girokonto. Das besondere P-Konto muss dabei durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Bank festgelegt werden. Eine Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto soll laut Gesetz innerhalb von vier Geschäftstagen geschehen, wobei die Umwandlung rückwirkend zum Monatsersten wirkt.

 

Rz. 462

Die Vereinbarung ist jedoch höchstpersönlich, so dass nur der Schuldner selbst oder ein gesetzlicher Vertreter die Vereinbarung abschließen kann. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung, z.B. durch den Rechtsanwalt, ist nicht zulässig.

Problematisch könnte dies zum Beispiel bei einem im Krankenhaus befindlichen Mandanten werden. In diesen Fällen müsste ggf. eine kurzfristige Betreuung zum Abschluss einer Vereinbarung über ein Pfändungsschutzkonto beim zuständigen Gericht beantragt werden.

 

Rz. 463

Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht jedoch nicht, wonach für alte Schuldner nach wie vor die Schwierigkeit besteht, ein neues Konto zu eröffnen. Insoweit gilt hier immer noch die unverbindliche Selbstverpflichtungserklärung der Banken, wonach lediglich die Landesbanken i.d.R. überschuldeten Schuldnern ein Guthaben-Girokonto einrichten.

b) Automatischer Pfändungsschutz

 

Rz. 464

Nur auf dem eingerichteten P-Konto erstreckt sich sodann der neue automatische Pfändungsschutz. Es handelt sich zunächst um einen Basispfändungsschutz, wonach ein Pfändungsfreibetrag von derzeit (Stand 1.7.2017) 1.133,80 EUR (für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, Achtung es wird ausschließlich auf § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO verwiesen, nicht auf die Tabelle zu § 850c ZPO, die auch noch eine Quotelung enthält) nicht von der Pfändung erfasst wird, ohne dass es einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Des Weiteren enthält § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Regelung, wonach sich der Pfändungsfreibetrag für den folgenden Kalendermonat erhöht, wenn der Schuldner über seinen Pfändungsfreibetrag nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats verfügt hat. Dem Schuldner soll somit die Möglichkeit eingeräumt werden, Guthaben für Leistungen anzusparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen fällig werden (wie z.B. Versicherungsprämien). Diese Regelung ist leider ungenau formuliert, nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Schuldner jedoch maximal über den doppelten Grundfreibetrag, z.B. 2 × 1.133,80 EUR verfügen (vgl. BT-Drucks 16/7615, S. 31).
Der Basisbetrag wird jeweils für einen vollen Kalendermonat gewährt, sodass es auf den Zeitpunkt der Pfändung und des Eingangs der Einkünfte nicht mehr ankommt. Wurden bereits vor der Pfändung bereits Verfügungen getätigt, so dürfen diese nicht angerechnet werden, da es hierzu keine gesetzliche Regelung gibt. Erfolgt eine Pfändung am 20.06. und hat der Schuldner bereits seine Miete und sonstige Zahlungen bezahlt, so hat er dennoch den gesamten monatlichen Pfändungsschutzbetrag zur Verfügung.
Auch auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz auf dem P-Konto nicht mehr an. Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf Einkünfte aus Arbeitseinkommen, Sozialleistungen (ALG I und II, Kindergeld), Rentenzahlungen aber eben auch auf Einkünfte von Selbstständigen und auf freiwillige Leistungen v...

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