Rz. 48

Die von der BRAK unter https://bea.bnotk.de bzw. https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte (Abruf jeweils 2.10.2022) angebotenen Kartenleser sind für den elektronischen Rechtsverkehr geeignet, da sie zertifiziert sind.
Diese Kartenleser gibt es aber möglicherweise bei anderen Anbietern ggf. auch günstiger zu erwerben.
Anwälte sollten grundsätzlich nur mit von der Bundesnetzagentur zertifizierten Kartenlesern arbeiten!
Mitarbeiter können auch einfachere, nicht zertifizierte Kartenleser nutzen, die günstiger sind. Wir empfehlen dies aus Gründen des Komforts und der Sicherheit jedoch ausdrücklich nicht.
Die Treiber-Software und die Firmware der Kartenleser müssen regelmäßig auf vorzunehmende Up­dates überprüft werden. Ob Updates vorhanden sind, können Sie auf den Internetseiten des Kartenlesegeräte-Anbieters (z.B. für die von der BRAK angebotenen Kartenleser https://www.reiner-sct.com/ (Abruf: 2.10.2022) bzw. in den Übersichtslisten unter www.bundesnetzagentur.de feststellen.
Die Kartenleser sollten pfleglich behandelt werden. Bei unsachgemäßem oder ruppigem Gebrauch können die Kabel beschädigt werden. Kartenlesegeräte sollten daher z.B. nicht einfach in eine Aktentasche gegeben, sondern vielmehr in einer Aufbewahrungsbox transportiert werden. Auch das "Umstöpseln", d.h. das Entfernen vom PC und Anschließen an den PC, sollte behutsam vorgenommen werden.
Es sollten mindestens zwei Kartenleser pro Kanzlei zur Verfügung stehen. Ein Kartenleser für den Einsatz und ein Ersatz-Kartenleser. Je komfortabler der Nutzer es wünscht, desto mehr Kartenleser sollten angeschafft werden. Wir empfehlen: Kartenlesegeräte an jedem RA- und Mitarbeiter-PC, von dem aus auf das beA zugegriffen wird, sodass ein zeitaufwendiges Suchen und ein "Umstöpseln" vermieden werden kann. Auch kann zeitgleich von verschiedenen PCs auf ein oder mehrere beAs zugegriffen werden.

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