Rz. 23

Bei einer Namensänderung z.B. infolge Heirat oder Scheidung ist der geänderte Name der örtlichen Kammer gem. § 24 Abs. 1 BORA mitzuteilen, die dies i.d.R. innerhalb weniger Tage im elektronischen Anwaltsverzeichnis einträgt. SAFE-ID und beA bleiben unangetastet, d.h. der Anwalt behält "sein" beA und ist nun im Verzeichnisdienst unter dem neuen Namen zu finden.[7] Eine Information an die BRAK ist nicht erforderlich. Sofern man mit dem aufgedruckten "falschen" Namen auf seiner beA-Karte nicht leben möchte, kann man diese Karte auch sperren lassen und eine Ersatzkarte (einmalig 30,00 EUR zzgl. USt.) mit dem neuen Namen beantragen. Als Sperrgrund wird "Namensänderung" angegeben. Die Ersatzkarte sollte aber erst beantragt werden, wenn der neue Name im elektronischen Anwaltsverzeichnis bereits vermerkt ist, da bei Antragstellung ein Abgleich der Daten erfolgt. Bei Einsatz einer Fernsignatur (beA) ist eine einfache Namensänderung nicht möglich. Hier ist das alte Zertifikat zu kündigen und eine neue Fernsignatur (beA) zu bestellen. Dabei ist das signaturrechtliche IdentVerfahren erneut zu durchlaufen. Das alles sollte aber ebenfalls erst geschehen, wenn die Namensänderung im Verzeichnisdienst im beA (i.d.R. innerhalb von drei Tagen) geschehen ist. Der Vorteil der Fernsignatur (beA) ist, dass beim Zertifikatstausch die beA-Karte Basis nicht ersetzt werden muss.

[7] beA-Newsletter der BRAK Nr. 30/2019 v. 2.10.2019 – https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2019/ausgabe-30–2019-v-2102019/ (Abruf: 2.10.2020).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge