Rz. 105

Einzelne Gegenstände kann der Erblasser von der Nacherbfolge durch die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses ausschließen. Zwar ist eine "gegenständlich beschränkte Nacherbfolge" nicht möglich.[175] Ein vergleichbares Ergebnis kann jedoch durch die Begünstigung des Vorerben mit Vorausvermächtnissen erzielt werden.[176] Der Vorerbe kann so hinsichtlich bestimmter Gegenstände des Nachlasses vollständig befreit werden. Mit Anfall des Vermächtnisses scheidet in der Regel der im Voraus vermachte Gegenstand aus dem gebundenen Nachlass aus und geht in das freie Eigenvermögen des Vorerben über. Nacherbenrechte werden an dem Gegenstand nicht begründet (§ 2110 Abs. 2 BGB). Der Vorerbe kann so Gegenstände auf Dauer behalten.[177] Da es sich bei § 2110 Abs. 2 BGB jedoch nur um eine Auslegungsregel handelt, ist ausdrücklich anzuordnen, dass sich die Nacherbfolge nicht auch auf das Vorausvermächtnis bezieht. So kann formuliert werden:

 

Formulierungsbeispiel[178]

"Gegenständliche" Vor- und Nacherbfolge nur in Grundbesitz

Ich setze hiermit meine Ehefrau (…) zu meiner alleinigen Vorerbin ein. Sie erhält jedoch im Wege des nicht der Nacherbfolge unterliegenden Vorausvermächtnisses meinen gesamten Nachlass, ohne Rücksicht auf Veränderungen im Bestand meines Vermögens bis zum Eintritt des Erbfalls, mit Ausnahme sämtlicher Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte.

 

Rz. 106

Ist der Begünstigte Mitglied einer Mitvorerbengemeinschaft, erwirbt diese den Gegenstand zunächst zur gesamten Hand, aber bereits frei von Nacherbenrechten. Die Mitvorerbengemeinschaft ist sodann verpflichtet, den Gegenstand auf den begünstigten Mitvorerben zu freiem Recht zu übertragen (§ 2174 BGB).[179] Eine "gegenständliche Nacherbfolge" wird erreicht, wenn der Erblasser sämtliche Gegenstände durch ein Vorausvermächtnis auf den Vorerben überträgt, mit Ausnahme derjenigen, die der Vor- und Nacherbfolge unterliegen sollen.[180]

[175] Soergel/Harder-Wegmann, Vor § 2100 Rn 7 f.; Kössinger in: Nieder/Kössinger, 2. Teil, § 10 Rn 7.
[176] Kössinger in: Nieder/Kössinger, 2. Teil, § 9 Rn 45.
[177] Kössinger in: Nieder/Kössinger, 2. Teil, § 9 Rn 45.
[178] Nach: Mayer, ZEV 2000, S. 5 m.w.N.
[179] Kössinger in: Nieder/Kössinger, 2. Teil, § 9 Rn 45.
[180] Kössinger in: Nieder/Kössinger, 2. Teil, § 9 Rn 45.

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