Rz. 55

Die Kosten der Verwaltung während der Zeit der Vorerbschaft verteilen sich wie folgt:

Mitvorerben müssen die gewöhnlichen Erhaltungskosten tragen, selbst wenn sie den Wert des Nachlasses übersteigen (§ 2124 Abs. 1 BGB). Darunter fallen alle Kosten, die nach rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen tatsächlich und rechtlich zu erhalten.[94] Zum Beispiel müssen die Mitvorerben die Kosten für Renovierungsarbeiten aufgrund von normalem Verschleiß in Mietwohnungen aus eigenen Mitteln tragen.[95]

Außergewöhnliche Erhaltungskosten und Lasten können hingegen aus dem Nachlass bestritten werden (§§ 2124 Abs. 2 S. 1, 2126 BGB). Es sind diejenigen Kosten, die zwar notwendig sind, aber über das Maß der gewöhnlichen Kosten hinaus reichen. Es handelt sich vor allem um Maßnahmen mit langfristig wertsteigernder Wirkung wie z.B. die Erneuerung eines Daches, der Hausfassade oder der Heizungsanlage.[96]

Verauslagt ein Mitvorerbe Eigenmittel, schulden die Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalls Ersatz, § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB.

Alle weiteren Kosten unterstehen den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB (§ 2125 Abs. 1 BGB).

[94] BGH, Urt. v. 7.7.1993 – IV ZR 90/92, juris Rn 13; Palandt/Weidlich, § 2122 Rn 2.
[96] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2124 Rn 3 mit weiteren Beispielen.

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