Rz. 29

Der Erbverzicht umfasst nicht automatisch den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners (siehe Rdn 98 ff.). Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall ein Ehevertrag geschlossen werden, der den Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs beinhaltet oder die Gütertrennung vorsieht. Schließt der Ehegatte einen Erbverzichtsvertrag, wird aber gleichwohl Erbe oder Vermächtnisnehmer durch eine Verfügung von Todes wegen, so bleibt es bei der erbrechtlichen Lösung, wonach keine Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB erfolgt. Ein Zugewinnausgleich erfolgt ebenso nicht, sofern der Ehegatte nicht ausschlägt. Wegen des Erbverzichts kann der Ehegatte dann aber auch keinen Pflichtteil verlangen.

 

Rz. 30

Wegen §§ 1615, 1360a Abs. 3 BGB gehen sämtliche Unterhaltsansprüche mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen unter, sofern nicht ausnahmsweise der Fall des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs geschiedener Ehegatten sowie der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB gegeben ist. In den letztgenannten Fällen geht die Unterhaltsverpflichtung auf die Erben über, wobei die Erbenhaftung auf die Höhe des fiktiven kleinen Pflichtteils nach § 1586b BGB beschränkt ist. Bei der aus § 1586b BGB auf die Erben übergehenden Unterhaltspflicht handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Hat der überlebende Ehegatte auf sein Erbrecht verzichtet, so soll nach herrschender Ansicht[92] der Unterhaltsanspruch entfallen und somit nicht die Erben belasten.

 

Rz. 31

Problematisch ist die Wertberechnung des fiktiven Pflichtteils zur Bemessung der Haftungsquote. Die Erbteilserhöhung nach § 1371 BGB spielt vorliegend keine Rolle. Es kommt vielmehr zu einer Fiktion des Fortbestands der geschiedenen Ehe bis zum Tod des Unterhaltsverpflichteten. Demzufolge muss für die Berechnung der gesamte Nachlass berücksichtigt werden. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2000[93] klargestellt, dass die pflichtteilsgleiche Haftungssumme des § 1586b BGB auch einen fiktiven Pflichtteilsergänzungsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten umfasst. Im Rahmen eines Prozesses besteht die allgemeine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass mit dem prozessualen Haftungsbeschränkungsvorbehalt des § 780 ZPO.[94]

[92] Dieckmann, NJW 1980, 2077; Dieckmann, FamRZ 1999, 1029; MüKo/Leipold, § 1933 BGB Rn 25; Grüneberg/v. Pückler, § 1586b BGB Rn 8 m.w.N.; a.A. Grziwotz, FamRZ 1991, 1258; Reul, MittRhNotK 1997, 376.
[93] BGH NJW 2001, 828 = ZErb 2001, 58 m. Anm. Krug.
[94] Zur Problematik des § 780 ZPO und zur fehlenden Möglichkeit der Nachholung im Berufungsverfahren Bonefeld, ZErb 2002, 319.

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