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Mit dem WEMoG erfährt die Stellung des Verwalters in dreifacher Hinsicht einen durchgreifenden Systemwandel. Zum einen wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 18 Abs. 1 WEG zur alleinigen Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sämtliche Ansprüche sowohl auf bestimmte Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung als auch Sekundäransprüche wegen fehlerhafter Verwaltung sind folglich in erster Linie gegen sie zu richten. Der Verwalter kommt erst bei Inanspruchnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Anspruchsgegner in Betracht. Zum zweiten wird der Verwalter entsprechend dieser Grundkonzeption allein für die Gemeinschaft, nicht mehr für die Wohnungseigentümer tätig. Ihnen gegenüber kommen ihm weder im Innenverhältnis Befugnisse noch im Außenverhältnis Vollmacht zu. Schließlich gibt der Gesetzgeber das System beschränkter Vollmachten nach außen und unabdingbarer Befugnisse nach innen vollständig auf. Der Verwalter ist nunmehr gemäß § 9b Abs. 1 WEG Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft mit nach außen unbeschränkbaren Vollmachten. Im Innenverhältnis können die Wohnungseigentümer die Befugnisse des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 WEG unbeschränkt erweitern oder eingrenzen. Die weiteren Änderungen des Gesetzes stellen im Wesentlichen Folgemodifikationen dar.

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