Rz. 57
Der Verweis auf die früher in § 27 Abs. 1 WEG a.F. geregelten Befugnisse stellt überdies nicht die Grenze der nunmehr beschlussfreien Verwalterkompetenzen dar. Bereits die Gesetzesmaterialien führen nicht im Katalog des § 27 Abs. 1 WEG a.F. enthaltene Befugnisse, die früher eines Beschlusses nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F. bedurft hätten, als beschlussfreie Maßnahmen an. So kann dem Verwalter auch die Führung von Aktivprozessen wegen Hausgeldern oder der Abschluss von Versorgungs- oder Dienstleistungsverträgen im Einzelfall ohne Beschlussfassung möglich sein.[64] Diese Beispiele sind ebenfalls nicht abschließend. Insbesondere bei der Anschaffung von Verbrauchsgegenständen, Brennstoffen etc. bedarf es künftig nicht mehr in jedem Fall eines Beschlusses.
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