Rz. 15

Dieselben Grundsätze wie für den Verwalter als Ausführungsorgan müssten auch für die Eigentümerversammlung als Entscheidungsorgan gelten. Die lange umstrittene, erst 2014 vom BGH entschiedene Frage,[21] wer bei der Unterlassung gebotener Beschlussfassungen für den daraus resultierenden Schaden haftet, hat damit erheblich an Bedeutung verloren. Grundsätzlich haftet zunächst auch hier die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in diesen Fällen kann sie aber bei den Wohnungseigentümern Regress nehmen, die nicht für die gebotene Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gestimmt haben. Hierbei ergibt sich sogar an etwas versteckter Stelle eine wirklich gravierende Neuerung. Denn der Gesetzgeber hat § 10 Abs. 8 S. 4 WEG a.F. ersatzlos gestrichen und dies nicht zuletzt damit begründet, dass demjenigen keine Privilegierung der Haftung auf die Höhe seines Miteigentumsanteils zukommen soll, der seine Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft schuldhaft verletzt.[22] In Zukunft kann die Wohnungseigentümergemeinschaft also im Wege des Regresses jeden Wohnungseigentümer, der nicht für eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gestimmt hat, als Gesamtschuldner für den gesamten hieraus resultierenden Schaden in Anspruch nehmen. Der Gesamtschuldnerausgleich ist dann seine Sache. Zugleich wird die Problematik der Feststellung des Stimmverhaltens hierdurch erheblich entschärft.

 

Rz. 16

 

Praxistipp

Im Zusammenhang mit der Beschädigung von Sondereigentum durch unterlassene Beschlussfassungen dürfte die Rechtsprechung des BGH zur individuellen Durchsetzbarkeit ihre Gültigkeit behalten. Diese Ansprüche kann der einzelne Wohnungseigentümer, wie bereits oben ausgeführt,[23] allein geltend machen. Hier gilt die Haftungsbegrenzung des § 10 Abs. 8 S. 4 WEG a.F. schon nach altem Recht nicht, so dass alle als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, die nicht für die Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gestimmt haben.

[22] BT-Drucks 19/18791, S. 46.
[23] S. o. § 3 Rdn 3–5.

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