Rz. 55

Maßgeblich ist die konkrete Beschaffenheit der Liegenschaft. Dabei dürfte die Größe nur ein Kriterium sein. Hinzu kommen mindestens noch ihr baulicher Zustand und die finanzielle Ausstattung. In einer bestens instandgehaltenen Liegenschaft dürfte selbst eine größere Reparatur eher der Entscheidungsbefugnis des Verwalters zuzuordnen sein als in einer vernachlässigten Anlage, in der schon die Reihenfolge der Erhaltungsmaßnahmen diskussionsbedürftig ist. Entsprechendes gilt für die Finanzausstattung. Ist die Instandhaltungsrücklage nicht ausreichend, bedarf es schon aus Gründen der Finanzierung einer Entscheidung der Eigentümerversammlung, während der Verwalter bei gut gefüllter Kasse einen weiteren Entscheidungsspielraum haben dürfte. Von Bedeutung ist ferner die Dringlichkeit einer Maßnahme. Entspricht nur deren Durchführung ordnungsmäßiger Verwaltung, kann die Eigentümerversammlung ihr ohnehin nur zustimmen, so dass eine entsprechende Entscheidung des Verwalters jedenfalls rechtmäßig ist. Des Weiteren dürfte auch der Wohnort der Wohnungseigentümer eine gewisse Rolle spielen. Wohnen sie überwiegend am Ort der Anlage oder sogar in einer dortigen Wohnung, ist eine Eigentümerversammlung eher zumutbar als bei einer weit verstreuten, evtl. sogar im Ausland ansässigen Eigentümerschaft. Schließlich dürften aus ähnlichen Gründen auch die Kosten der Saalmiete etc. zu berücksichtigen sein. Existiert in der Liegenschaft ein eigener Versammlungsraum, kann eine Eigentümerversammlung eher durchgeführt werden als in fremden Räumlichkeiten, zumal dann, wenn entsprechende Lokalitäten nicht vor Ort, sondern nur in einem anderen Stadtteil zur Verfügung stehen.

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