Rz. 31

Mit dem Übergang der Passivlegitimation für Beschlussklagen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar der wichtigste Anwendungsfall der Tätigkeit des Verwalters für die Wohnungseigentümer entfallen. Gleichwohl kommen sie noch als Anspruchsgegner in Betracht, insbesondere dann, wenn das Landesrecht sie als Schuldner kommunaler Abgaben bestimmt oder, bei sachenrechtlichen Streitigkeiten oder selbst in Beschlussklagen für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks.[33] In diesen Fällen ist der Verwalter nicht mehr kraft Gesetzes Organ und Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. Gleichwohl an ihn erfolgende Zustellungen sind somit unwirksam

 

Rz. 32

 

Praxistipp

Sofern die Wohnungseigentümer Interesse an einer Änderung dieser für den Rechtsverkehr misslichen Situation haben, kommt wiederum eine Erweiterung der Verwalterrechte und -pflichten nach § 27 Abs. 2 WEG in Betracht. Auf eine solche Erweiterung können sich auch Dritte berufen, da nur eine Einschränkung nach § 9b Abs. 1 S. 3 WEG unwirksam ist.

[33] S. u. § 7 Rdn 52.

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