Rz. 48

Der Wortlaut des § 9b Abs. 1 S. 3 WEG erklärt eine "Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht" für unwirksam, was nicht nur auf diejenige des Verwalters bezogen ist. Daraus geht hervor, dass auch die gemeinschaftliche Vertretung gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG nicht eingeschränkt werden kann. Selbst die Gemeinschaftsordnung oder eine nachträgliche Vereinbarung kann somit nicht wirksam bestimmen, dass ein Vertreter mit Mehrheitsbeschluss bestellt werden kann. Denn dies würde die gemeinschaftliche Vertretung durch alle Wohnungseigentümer einschränken, da es nicht mehr der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer bedürfte.

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