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Frühere Möglichkeiten der Haftungserleichterung, etwa der Beschluss einer Haftungsbegrenzung für einen konkreten Verwaltungsbeirat[80] verlieren vor diesem Hintergrund an Bedeutung. Ausgeschlossen werden sie durch die Haftungsbegrenzung im Gesetz nicht. Allerdings ist nunmehr zu prüfen, ob sie noch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Etwa der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat und die Übernahme der Kosten dürfte nach wie vor im Hinblick auf die Abwendung von Schäden für die Gemeinschaft aufgrund liquiden Anspruchsgegners zu rechtfertigen sein.[81]

[80] Hierzu s. etwa OLG Frankfurt/M. OLGZ 1988, 189 f.; AG Friedberg (Hessen) ZMR 2017, 838, 839; a.A. Elzer, ZMR 2012, 171 f.
[81] KG ZMR 2004, 780; Jennißen/Hogenschurz, § 29 Rn 30; a.A. AG Hamburg-Wandsbek ZMR 2008, 337.

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