Ein anderer Weg besteht darin, dass die Wohnungseigentümer eine Versicherung der Verwaltungsbeiräte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Eine solche Versicherung entspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]

 
Hinweis

Selbstbehalt

Streitig ist, ob ein Beschluss nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn darin ein angemessener Selbstbehalt für die Verwaltungsbeiräte vereinbart wird – jedenfalls dann, wenn diese für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.[2]

[1] KG Berlin, Beschluss v. 19.7.2004, 24 W 203/02, ZMR 2004 S. 780; Scheuer, ZWE 2012, S. 115, 118; a. A. AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss v. 11.10.2007, 702 II 58/06, ZMR 2008 S. 335.
[2] Hogenschurz, MietRB 2014, S. 279, 281; Scheuer, ZWE 2012, S. 115, 118.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge