Ein anderer Weg besteht darin, dass die Wohnungseigentümer eine Versicherung der Verwaltungsbeiräte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Eine solche Versicherung entspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]
Selbstbehalt
Streitig ist, ob ein Beschluss nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn darin ein angemessener Selbstbehalt für die Verwaltungsbeiräte vereinbart wird – jedenfalls dann, wenn diese für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.[2]
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