Rz. 324

Auslegungsschwierigkeiten aufgrund manch ungenauer Formulierungen der Musterbedingung BK 1 sowie Kürzungen bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, haben zu einigen Änderungen der Bedingungen zu den Bergungskosten geführt.

 

Rz. 325

Muster 72: Musterbedingung Bergungskosten AUB 99 (BK 2)

 

1. Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der VR bis zur Höhe von … EUR die entstandenen notwendigen Kosten für:

1.1 Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.

1.2 Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet.

1.3 Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.

1.4 Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle.

2. Hat der Versicherte für Kosten nach 1.1 einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der VR ebenfalls ersatzpflichtig.

3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den VR nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der VN unmittelbar an den VR halten.

1. Suchaktionen

 

Rz. 326

Einige VN haben über die Möglichkeit der behaupteten Vermutung eines Unfalls den Versuch gemacht, über das Sonderkündigungsrecht nach einer Schadenzahlung den Vertrag vorzeitig zu beenden. Deshalb wurde der Bedingungstext in neueren Verträgen geändert. Erstattungspflichtig sind nur die Kosten eines öffentlich-rechtlichen oder privaten Rettungsdienstes. Suchaktionen von Privatpersonen reichen nicht mehr für einen Erstattungsanspruch aus.

2. Verbringen in das nächste Krankenhaus

 

Rz. 327

Der Transport ist nun ausdrücklich in eine Spezialklinik möglich. Auch hier gilt das Kriterium der Geeignetheit der Klinik für die Behandlung der VP. Die Behandlung in der konkreten Klinik muss aber ärztlich angeordnet sein. Der Wunsch der VP, in ein bestimmtes Krankenhaus gefahren zu werden, genügt nicht.

3. Kosten für den Heimtransport

 

Rz. 328

Es wird nun klargestellt, dass beim Rücktransport nur die unfallbedingt notwendigen Mehrkosten erstattet werden, soweit diese auf eine ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. Unvermeidbar in diesem Sinne ist z.B. eine Zugfahrt, wenn die Rückfahrt in einem Pkw wegen eines nun eingegipsten Beins nicht mehr möglich ist. Ebenfalls unvermeidlich sind die Kosten für Begleitperson bei verunfallten Kindern.

4. Transport der VP

 

Rz. 329

Mit der Neuregelung ist das Erfordernis einer Rettung entfallen. Damit sind auch gewöhnliche Rettungstransporte grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst. Wegen der Subsidiarität des Anspruchs ist zumindest der von der Krankenkasse nicht übernommene Eigenanteil des Kassenpatienten an den Transportkosten zu ersetzen. Da ein Dienstleister tätig gewesen sein muss, reicht die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug für einen Anspruch auf Kostenerstattung nicht aus.

5. Einschränkung der Subsidiarität

 

Rz. 330

Neu ist hier auch die Möglichkeit sich direkt an den VR zu halten, wenn ein Schädiger oder sonstiger Verpflichteter seine Leistungspflicht bestreitet. Der Übergang der Forderung auf den VR ist für diesen Fall nicht in den AUB vereinbart.

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