Rz. 281

Das Tagegeld ist als Leistungsart in den jeweiligen AUB geregelt. Mit Ausnahme weniger Besonderheiten der AUB 61 (siehe Rn 288) sind die Regelungsinhalte gleich. Das Tagegeld ist als Summenversicherung vereinbart und wird daher unabhängig von tatsächlichen Geldeinbußen entsprechend der vereinbarten Versicherungssumme fällig. Es steht selbstständig neben Ansprüchen auf Lohnfortzahlung, dem Tagegeld der Krankenversicherung und weiteren Leistungsarten der privaten Unfallversicherung. Anknüpfungspunkte bei der Tagegeldleistung sind die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und die Dauer der ärztlichen Behandlung.

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