Rz. 137

Ist die VP infolge des Unfalls gestorben, besteht Anspruch auf die Todesfallsumme. Es kommt in allen Fällen auf die adäquate Kausalität zwischen Unfallereignis und der Todesfolge an. Tritt der Tod nach dem Unfall ausschließlich wegen einer Erkrankung oder wegen einer überholenden Kausalkette (z.B. weiterer Unfall)[133] ein, wird die Todesfallsumme nicht fällig.

[133] Wussow/Pürckhauer, § 7 Rn 78.

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