Rz. 39

Behält sich der Übergeber den Nießbrauch an der übertragenen Gesellschaftsbeteiligung vor, so fängt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nach der Rechtsprechung des BGH[34] nicht an zu laufen. Eine Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen ist dadurch also nicht möglich.

 

Rz. 40

Nicht eindeutig geklärt ist die Rechtslage beim Bruchteils- und Quotennießbrauch. Klare Abgrenzungskriterien fehlen bisher. Verbleiben dem Übergeber mehr als 50 % der Nutzungen, so soll kein Fristbeginn eintreten.[35] Bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und kleineren Mietobjekten wird teilweise ein Nutzungsvorbehalt unter 20 % oder 15 % für unschädlich gehalten.[36] Im Einzelfall soll sogar eine zurückbehaltene Nutzungsquote von 10 % oder 20 % schaden.[37] Auch bei einer nur geringen Nutzungsquote ist immer noch zu prüfen, ob angesichts der dem Übergeber insgesamt zustehenden Einkünfte nicht doch noch eine für ihn wesentliche Nutzung verbleibt, was abhängig von den Einkommensverhältnissen sehr unterschiedlich sein kann, denn nach der Rechtsprechung des BGH ist es eben nur dann gerechtfertigt, den Fristbeginn anzunehmen, wenn die Vermögensweggabe für den Schenker einen so starken Einschnitt bedeutet, dass er sich von "böslichen Schenkungen" allein zur Pflichtteilsreduzierung abhalten lässt.

 

Rz. 41

Die Fälle, in denen der Übergeber Gesellschafter bleibt und seine zurückbehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen mit einem stark disquotal ausgestalteten Gewinnbezugsrecht versieht, dürften genauso zu behandeln sein wie die Fälle des Nießbrauchvorbehaltes.

[35] Wegmann, MittBayNot 1994, 307, 308.
[36] Schippers, MittRhNotK 1996, 197, 211.
[37] Heinrich, MittRhNotK 1995, 157, 162.

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