1. Muster: Anwaltskosten im Bußgeldverfahren (Geldbuße von 40 EUR bis 5.000 EUR)
Rz. 10
Muster 5.6: Anwaltskosten im Bußgeldverfahren (Geldbuße von 60 EUR bis 5.000 EUR)
Muster 5.6: Anwaltskosten im Bußgeldverfahren (Geldbuße von 60 EUR bis 5.000 EUR)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
die Kosten für unsere Tätigkeit in Ihrem Bußgeldverfahren berechnen sich voraussichtlich wie folgt:
Die Berechnung erfolgt nach Durchschnittsgebühren. Soweit die Angelegenheit umfangreich und/oder schwierig wird und/oder von besonderer Bedeutung für Sie ist, können sich diese Kosten erhöhen (max. Verdopplung). Alle Angaben verstehen sich zzgl. Kopier- und Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgeldern.
1) Verfahren vor der Bußgeldstelle:
110,00 EUR | Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG) | |
176,00 EUR | Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV-RVG) | |
20,00 EUR | Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) | |
12,00 EUR | Aktenversendung (§ 107 V OwiG), entfällt bei digitaler Aktenversendung | |
318,00 EUR | Summe | |
60,42 EUR | 19 % USt. | |
378,42 EUR |
Wenn das Verfahren von der Bußgeldstelle eingestellt, der Einspruch zurückgenommen oder der Bußgeldbescheid zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird:
318,00 EUR | s.o. | |
176,00 EUR | Zusatzgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) | |
494,00 EUR | ||
93,86 EUR | 19 % USt. | |
587,86 EUR | Endbetrag Ermittlungsverfahren |
2) Wenn das Verfahren von der Bußgeldstelle an das Amtsgericht abgegeben wird:
318,00 EUR | s.o. | |
176,00 EUR | Verfahrensgebühr (Nr. 5109 VV-RVG) | |
20,00 EUR | Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) | |
514,00 EUR | ||
97,66 EUR | 19 % USt. | |
611,66 EUR |
a) Wenn das Verfahren vom Amtsgericht ohne Hauptverhandlung eingestellt oder der Einspruch zurückgenommen wird:
514,00 EUR | s.o. | |
176,00 EUR | Zusatzgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) | |
690,00 EUR | ||
131,10 EUR | 19 % USt. | |
821,10 EUR | Endbetrag Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren ohne Hauptverhandlungstermin |
b) Wenn vor dem Amtsgericht ein Hauptverhandlungstermin stattfindet
514,00 EUR | s.o. | |
280,50 EUR | Terminsgebühr | |
794,50 EUR | ||
150,96 EUR | 19 % USt. | |
945,46 EUR | Endbetrag Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren mit einem Hauptverhandlungstermin |
Für jeden weiteren Verhandlungstermin fällt eine weitere Terminsgebühr von 280,50 EUR zzgl. 19 % USt. an. Wenn das Verfahren nach einem oder mehreren Hauptverhandlungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird, fällt eine Zusatzgebühr von 176 EUR zzgl. 19 % USt. an. Für das Rechtsmittelverfahren fallen weitere Gebühren an.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Rechtsanwalt)
2. Erläuterungen
Rz. 11
Die Anwaltsgebühren in Bußgeldverfahren werden als sog. Rahmengebühren berechnet. Der Gebührenrahmen ergibt sich aus den Nummern 5100–5200 Vergütungsverzeichnis RVG. Die konkrete Gebührenhöhe innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (vgl. § 14 RVG). Grundsätzlich ist vom Mittelwert der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen (bspw. AG Bochum v. 17.2.2017 – 67 C 311/16 sehr streitig; die gesamte Thematik wird umfassend bei Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, Vergütung des Verteidigers im Owi-Verfahren, dargestellt). Die Aktenversendungspauschale unterliegt der Mehrwertsteuer (BGH v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08).
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