aa) Muster: 4. Stufe (Totalschaden, über 130%)

 

Rz. 29

Muster 5.14: 4. Stufe (Totalschaden, über 130%)

 

Muster 5.14: 4. Stufe (Totalschaden, über 130%)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

der Sachverständige hat festgestellt, dass der Reparaturaufwand (= Bruttoreparaturkosten + Minderwert) den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) übersteigt, sodass ein Totalschaden Ihres Fahrzeugs vorliegt.

Sie haben folgende Regulierungsmöglichkeiten:

1.

Sie verkaufen das Fahrzeug zum Restwert, dann werden folgende Positionen erstattet:

Wiederbeschaffungswert abzüglich der ggf. darin enthaltenen Mehrwertsteuer und Restwert.

Verkaufen Sie bitte das Fahrzeug zu dem höchsten Restwert, den Ihr Sachverständiger ermittelt hat. Am Ende des Gutachtens ist ein entsprechender Aufkäufer benannt, mit dem Sie sich innerhalb der dort genannten Frist in Verbindung setzen können. Beachten Sie bitte, dass Ihnen die Versicherung immer das höchste Restwertangebot vom Restwert abziehen wird!

Wenn Sie sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen, dann werden folgende Positionen erstattet:

  1. die ggf. zuvor vom Wiederbeschaffungswert abgezogene Mehrwertsteuer, wenn Sie diese konkret an den Fahrzeughändler gezahlt haben oder einen Kaufpreis mind. in Höhe des Wiederbeschaffungswerts gezahlt haben;
    für die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung).

2. Sie reparieren das Fahrzeug, dann werden folgende Positionen erstattet:

  1. Wiederbeschaffungswert abzüglich der ggf. darin enthaltenen Mehrwertsteuer und Restwert. In diesem Fall würden Sie also einen Verlust in Höhe des Restwerts erleiden.
    Für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung).
3.

Sie lassen das Fahrzeug bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts fachgerecht und vollständig in dem von Ihrem Sachverständigen ermittelten Umfang (bspw. unter Verwendung von Gebrauchtteilen, mit günstigen Stundenverrechnungssätzen) in einer Werkstatt reparieren, dann werden folgende Positionen erstattet:

die konkreten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts sowie
für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung).

Reichen Sie uns bitte hierfür die Reparaturkostenrechnung Ihrer Werkstatt ein. Beachten Sie bitte unbedingt, dass die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt werden muss, und zwar genauso, wie dies Ihr Sachverständiger ermittelt hat. Eine Billig- oder Notreparatur genügt nicht. Außerdem dürfen die Reparaturkosten nicht durch einen Rabatt der Werkstatt gemindert werden; vielmehr muss die Grenze zum Wiederbeschaffungswert durch Verwendung von Gebrauchtteilen erreicht bzw. unterschritten werden. Die Werkstattrechnung darf den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Soweit die durchgeführte Reparatur nicht fachgerecht und vollständig durchgeführt oder die Grenze zum Wiederbeschaffungswert durch einen Werkstattrabatt erreicht bzw. unterschritten wurde, verbleibt es bei der Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert).

Außerdem müssen Sie das Fahrzeug mind. sechs Monate weiter benutzen. Andernfalls verbleibt es bei der Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert). Die entsprechende Überzahlung müssten Sie dann an die gegnerische Haftpflichtversicherung zurückerstatten.

Der Ersatz von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten setzt voraus, dass Ihnen während der Reparaturzeit bzw. während der Zeit der Ersatzbeschaffung kein (anderes) Fahrzeug zur Verfügung stand. Für reine Freizeitfahrzeuge (bspw. Motorrad, Wohnmobil etc.) wird jedoch in der Regel kein Nutzungsausfall gewährt. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gibt es nur dann Nutzungsausfall, wenn diese nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen (bspw. LKW, Taxi etc.). In diesem Fall werden allenfalls Mietwagenkosten, Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Gewinnausfall erstattet. Wir bitten ggf. um eine entsprechende Mitteilung Ihrerseits.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

bb) Erläuterungen

 

Rz. 30

Bewegt sich der kalkulierte Reparaturaufwand oberhalb 130 % des Wiederbeschaffungswertes, wird grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet.[22]

Gelingt es jedoch dem Geschädigten unter Vorlage einer Werkstattrechnung vollständig und fachgerecht, bspw. unter Verwendung von Gebrauchtteilen, bis zum Wiederbeschaffungswert zu reparieren und nutzt er anschließend das Fahrzeug mind. sechs Monate weiter, werden die konkreten Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert erstattet.[23] Die Werkstattrechnung darf den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge