I. Obliegenheitsverletzung

1. Muster: Obliegenheitsverletzung vor Versicherungsfall

 

Rz. 43

Muster 5.22: Obliegenheitsverletzung vor Versicherungsfall

 

Muster 5.22: Obliegenheitsverletzung vor Versicherungsfall

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

gegen Sie wird der Vorwurf _________________________ erhoben. Beachten Sie bitte in versicherungsrechtlicher Hinsicht, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall handelt. Sollte dieser Vorwurf bestätigt werden(bspw. durch Verurteilung durch Strafbefehl bzw. Urteil oder Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage), kann sich die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung je nach Verschuldensgrad auf Leistungsfreiheit von höchstens 5.000 EUR berufen (vgl. § 5 Kfz-Pflichtversicherungsverordnung). Sie müssten dann der Haftpflichtversicherung die entsprechenden Beträge erstatten. Infomieren Sie bitte Ihren Versicherer, dass gegen Sie wegen des Vorwurfs _________________________ ermittelt wird. Andernfalls kann sich der Versicherer zusätzlich wegen unvollständiger Schadensmeldung auf weitere Leistungsfreiheit von 2.500 EUR bzw. 5.000 EUR in besonders schweren Fällen berufen (Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall).

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

2. Muster: Obliegenheitsverletzung nach Versicherungsfall

 

Rz. 44

Muster 5.23: Obliegenheitsverletzung nach Versicherungsfall

 

Muster 5.23: Obliegenheitsverletzung nach Versicherungsfall

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

gegen Sie wird der Vorwurf _________________________ erhoben. Beachten Sie bitte in versicherungsrechtlicher Hinsicht, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall handelt. Sollte sich dieser Vorwurf bewahrheiten, kann sich die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung je nach Verschuldensgrad auf Leistungsfreiheit berufen, und zwar von höchstens 2.500 EUR bzw. 5.000 EUR bei besonders schweren Fällen. Sie müssten dann der Haftpflichtversicherung die entsprechenden Beträge erstatten. Infomieren Sie bitte Ihren Versicherer, dass gegen Sie wegen des Vorwurfs _________________________ ermittelt wird. Andernfalls kann sich der Versicherer zusätzlich wegen unvollständiger Schadensmeldung auf weitere Leistungsfreiheit berufen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

3. Erläuterungen

 

Rz. 45

In der Kraftfahrthaftpflichtversicherung ergeben sich die vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheiten vor allem aus Abschnitt D Muster-AKB-KH 2008. Hierbei können die fünf Obliegenheiten gem. § 5 Kfz-PflichtversicherungsV (Verwendung, Schwarzfahrt, Führerschein, Rennveranstaltung, Fahruntüchtigkeit) vereinbart werden.

Die nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt E Muster-AKB-KH 2008. Dort sind insbesondere Anzeigeobliegenheiten, Aufklärungsobliegenheiten und die Schadensminderungspflicht vereinbart. Die praktisch wichtigsten Fälle der Aufklärungsobliegenheit dürften das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie der Nachtrunk darstellen.

Als Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer gem. § 28 Abs. 2 VVG berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere der Schuld ganz oder teilweise zu kürzen, aber Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 VVG möglich.[40] Die Höhe der Leistungsfreiheit ergibt sich für die Kfz-Haftpflicht aus § 5 und § 6 Kfz-PflichtversicherungsV.

Treffen mehrere Obliegenheitsverletzungen zusammen (bspw. der Fahrer ohne Fahrerlaubnis begeht Unfallflucht) ist eine Addition der Leistungsfreiheitsbeträge vorzunehmen.[41]

Der Anwalt sollte die versicherungsrechtlichen Folgen bei der Strafverteidigung wegen eines Verkehrsdeliktes stets im Auge behalten und den Mandanten darüber frühzeitig informieren. Insbesondere wird die Freude über eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO getrübt, wenn anschließend (unvorbereitet) der Versicherungsregress folgt.

[40] Zur Unfallflucht und Arglist bspw. LG Bonn v. 15.11.2012 – 6 S 63/12 m.w.N.
[41] OLG Celle NJW-Spezial 2012, 746; zur umfangreichen Thematik: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 7 G und H; Notthoff, VRR 2013, 84 ff., 124 ff.

II. Rechtsschutzdeckung

1. Muster: Rechtsschutzdeckung

 

Rz. 46

Muster 5.24: Hinweis Rechtsschutzdeckung

 

Muster 5.24: Hinweis Rechtsschutzdeckung

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Beachten Sie bitte bezüglich Ihrer Rechtsschutz-Versicherungsdeckung, dass diese nachträglich entfällt, wenn Sie wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt werden. Sie müssten dann Ihrer Rechtsschutzversicherung die Kosten (bspw. Anwalt, Gutachter) zurückerstatten, die diese im Zusammenhang mit der Verteidigung wegen vorsätzlichen Verhaltens gezahlt hat.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

2. Erläuterungen

 

Rz. 47

Der Umfang des Rechtsschutzes bei verkehrsrechtlichen Vergehen ergibt sich aus § 2i aa und § 5f aa ARB 2008. Danach besteht unabhängig vom Schuldvorwurf vorläufiger Versicherungsschutz, der im Fall der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat nach...

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