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Beginn des Fahrverbots ist in § 44 Abs. 2 StGB geregelt. Der Mandant sollte darüber belehrt werden, dass das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird, und zwar unabhängig davon, wann der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Der Führerschein ist an die Staatsanwaltschaft zu senden. Zum anschließenden Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde s.o. Erläuterungen zum Fahrverbot bei Verkehrs-Owi.

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