Rz. 42

Soweit auf Grundlage des Schadensgutachtens abgerechnet wird, sind grundsätzlich die Reparaturkosten nach den Tarifen einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu erstatten. Bei technischer Gleichwertigkeit kann der Geschädigte aber gem. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist zu verneinen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder es bisher regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde oder der günstigere Preis auf einer Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherung beruht.[39]

Das Merkblatt soll dem Mandanten übersandt werden, wenn der Versicherer auf günstige Alternativwerkstätten verweist. Dies geschieht häufig im Zusammenhang mit einer eigenen Schadenskalkulation, in der der Reparaturumfang gekürzt wird. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, diese Kalkulation insgesamt durch den Sachverständigen des Mandanten überprüfen zu lassen.

[39] Vgl. Grüneberg, § 249 Rn 24 m.w.N.

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