Rz. 38

Kann der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die erforderlichen Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu erstatten. Dabei sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte.[32]

Grundsätzlich ist nur der Normaltarif zu erstatten. Die Erforderlichkeit eines häufig um ein Vielfaches höheren Unfallersatztarifs ist vom Geschädigten darzulegen.[33]

Der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Diese betragen etwa 10 % der Mietwangenkosten. Der Vorteilsabzug entfällt, wenn der Geschädigte eine Fahrzeugklasse niedriger anmietet.[34]

Der Geschädigte ist verpflichtet, die Schadensbeseitigung aus eigenen Mittel vorzufinanzieren, soweit dies zumutbar ist, um den Ausfall gering zu halten.[35]

Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung einbüßt, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Fahrzeug mietet (= Nutzungsausfall). Voraussetzung sind der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit sowie der Nutzungswille.[36]

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen bemisst sich der Ausfallschaden nach dem entgangenen Gewinn.[37] Der Nutzungsausfall berechnet sich nach Fahrzeugklassen gemäß der Tabelle SchwackeListe Sanden/Danner/Küppersbusch.

[35] Grüneberg, § 249 Rn 37, § 254 Rn 43, 44 m.w.N.
[36] Vgl. Grüneberg, § 249 Rn 40 ff. m.w.N.
[37] Grüneberg, § 249 Rn 47 m.w.N.

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