Rz. 11

Die Anwaltsgebühren in Bußgeldverfahren werden als sog. Rahmengebühren berechnet. Der Gebührenrahmen ergibt sich aus den Nummern 5100–5200 Vergütungsverzeichnis RVG. Die konkrete Gebührenhöhe innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (vgl. § 14 RVG). Grundsätzlich ist vom Mittelwert der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen (bspw. AG Bochum v. 17.2.2017 – 67 C 311/16 sehr streitig; die gesamte Thematik wird umfassend bei Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, Vergütung des Verteidigers im Owi-Verfahren, dargestellt). Die Aktenversendungspauschale unterliegt der Mehrwertsteuer (BGH v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08).

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