Rz. 8

Bei Abschluss eines Owi-Verfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h sollte der Mandant auf das Regelfahrverbot gem. § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung sowie auf die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 StVG und die Möglichkeiten zum Punkteabbau gem. § 4 Abs. 7 StVG (beachte zu den Maßnahmenstufen und der Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion BVerwG v. 26.1.2017 – 3 C 21/15) hingewiesen werden. Außerdem kann ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit verhängt werden, und zwar bei fünf Verstößen innerhalb von drei Jahren.[3]

[3] OLG Hamm NZV 2016, 348.

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