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Muster 5.2: Beginn Fahrverbot (Verkehrs-Owi)

 

Muster 5.2: Beginn Fahrverbot (Verkehrs-Owi)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

das Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids bzw. Urteils wirksam.

Rechtskraft tritt ein

zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bzw. eine Woche nach Verkündung des Urteils, wenn in dieser Zeit keine Rechtsmittel eingelegt werden bzw.
mit Rücknahme des Rechtsmittels gegen die o.g. Entscheidung.

Sollten Sie nach Wirksamwerden des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Beachten Sie bitte, dass die Verbotsfrist erst beginnt, wenn Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Bei Verzögerungen kann sich also das Fahrverbot effektiv verlängern.

Soweit die Bußgeldbehörde bzw. das Gericht Ihnen jedoch die sog. "Vier-Monatsfrist" gewährt hat, wird das Fahrverbot erst dann wirksam, wenn Sie den Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben haben, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. Urteils. Sie können also den Zeitraum, in dem Sie das Fahrverbot ableisten wollen, innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen.

Senden Sie nach Eintritt der Rechtskraft Ihren Führerschein an die Bußgeldstelle bzw. Staatsanwaltschaft, und zwar sinnvollerweise per Einschreiben/Rückschein. Geben Sie dabei das Aktenzeichen der Bußgeldstelle bzw. des Gerichts an.

Wenn Sie mit Drogen oder wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind, müssen Sie außerdem damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen in einem weiteren Verfahren die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entziehen wird. Die Fahrerlaubnis kann nach Entwöhnung und Entgiftung sowie nach sechsmonatiger bis einjähriger Abstinenz neu erteilt werden. Dass Sie wieder geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu führen, weisen Sie dann durch Vorlage eines MPU-Gutachtens nach. Über die Einzelheiten informieren Sie sich bitte bei einer Begutachtungsstelle.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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