Rz. 857
Hinweis
Zum Zeitpunkt der Schadenentstehung bei Fehlern von Anwälten und Steuerberatern siehe Schultz VersR 1994, 142 und Späth VersR 1994, 790; zur Verjährung bei Fehlern des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Führung von Prozessen siehe Wussow WI 1995, 117 f. (Anm. zu BGH v. 7.2.1995 – X ZR 32/93).
Rz. 858
Beim Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt kommt es für den Verjährungsbeginn grundsätzlich auf die Entstehung des Schadens an.[826] Entscheidend ist daher, ob sich die Vermögenslage im Vergleich zum früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat,[827] ohne dass bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird.[828] Diese Voraussetzung ist vielfach bereits mit der Vornahme der pflichtwidrigen Handlung erfüllt, lange bevor die nachteilige Entscheidung ergeht und der Schaden für den Mandanten erkennbar wird.
Rz. 859
Unterlässt es der Anwalt, bei einem Zwischenvergleich (Vorbehaltsabfindung) eine vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils oder einen Verjährungsverzicht zu verlangen, so liegt m.E. hierin noch nicht die pflichtwidrige Handlung: Der Anwalt kann seine Handakten auf Frist legen, um rechtzeitig vor Ablauf der 3-Jahres-Frist entweder ein Anerkenntnis oder einen Verjährungsverzicht zu fordern oder aber notfalls noch Feststellungsklage (dann u.U. mit der Kostenfolge des § 93 ZPO [Anerkenntnis unter Protest gegen die Kosten]) zu erheben. Die Pflichtwidrigkeit liegt im Verstreichenlassen dieser Frist.[829] Die Verjährung des gegen den Anwalt gerichteten Schadenersatzanspruchs aus Beratungsverschulden beginnt also 3 Jahre nach dem Abfindungsvergleich.[830]
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