Rz. 720
§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
7. | die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, |
Rz. 721
Die Einleitung eines Beweissicherungsverfahren hatte bis zum 31.12.2001 außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (§§ 210, 477 Abs. 2, 480, 490, 493, 639 BGB a.F., § 404 Abs. 2 StPO) keine hemmende oder unterbrechende Wirkung.[694] Wurde z.B. über den Verletzungsumfang ein Beweissicherungsverfahren in Gang gesetzt, berührte dieses die Verjährung nicht.[695]
Rz. 722
Die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hemmt seit dem 1.1.2002 die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Zur Klarstellung wird ausdrücklich auf die nach § 270 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche Zustellung des Antrags abgestellt.[696]
Rz. 723
Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung erst 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Für die Verfahrenserledigung, und damit den Beginn der 6-Monatsfrist, ist abzustellen u.a. auf die Verlesung der mündlichen Aussage des Zeugen oder Sachverständigen im Termin bzw. auf die Zustellung des schriftlichen Gutachtens, wenn eine mündliche Erläuterung nicht stattfindet, sonst mit Zurückweisung oder Zurücknahme des Gesuchs.[697]
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